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„American Sniper“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Filmes „American Sniper“ über Internettauschbörsen ab.

„American Sniper“ ist ein Film aus dem Jahr 2014

Der Film dreht sich um Chris Kyle, welcher sich während seiner Irak-Einsätze einen Namen macht, aufgrund seiner hohen Treffsicherheit. Allerdings gerät er dadurch ins Visier der Gegner und muss sich bei mehreren schrecklichen Einsätzen bewähren.

Als er zu seiner Familie heimkehrt, wird ihm jedoch bewusst, dass ihn der Krieg viel mehr mitgenommen hat als er zugeben möchte.

In dem Film zu sehen sind unter anderem Bradley Cooper, Sienna Miller, Jason Dean Hall, Luke Grimes und Jake McDorman.

Abmahnung erhalten – Wieso?

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, sich in einer Internettauschbörse aufgehalten und den oben genannten Film über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben.

Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung nicht, wie er mit der Abmahnung zu verfahren hat, da er

  • sich nicht persönlich in Internettauschbörsen aufhält
  • den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte

Was fordert die Abmahnkanzlei von dem Betroffenen?

Die Kanzlei fordert den Betroffenen auf,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Schadensersatz sowie den Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 915,00 zu zahlen

Doch nicht in jedem Fall ist der Abgemahnte verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen!

Was verbirgt sich hinter der Unterlassungserklärung?

Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Doch Vorsicht!

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter derselben.

Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann die Abmahnkanzlei Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch Schadensersatz von dem Adressaten der Abmahnung verlangen.

Ist dieser jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht als Störer gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Wie geht es weiter, wenn ich weder Täter noch Störer bin?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Erfüllen Sie die sekundäre Beweislast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten, den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat an Sie

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen, welche in einer Vielzahl von Fällen bereits dazu führten, dass keine Zahlung zu leisten war
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon, E-Mail

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Ihre Kanzlei Brehm


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