Amtsärztliche Untersuchung und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

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Muss man ihm Rahmen der Untersuchung beim Amtsarzt seine bisherigen Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?

Die amtsärztliche Untersuchung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Eignung im Beamtenrecht wirft viele Fragen bei Bewerbern, aber auch bei langjährigen Beamtinnen und Beamten auf. Einerseits stellt sich die Frage, ob einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung tatsächlich Folge geleistet werden muss. Andererseits ist fraglich, was dem Amtsarzt alles offenbart werden muss. Schließlich stellt sich die Frage, ob der Amtsarzt selbst Informationen an den Dienstherrn weitergeben darf.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob auf Verlangen des Amtsarztes oder des Dienstherrn bisherige behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden müssen.

Diese Frage ist unter den Juristen, wie vieles im Beamtenrecht, durchaus umstritten. Ist man bereits verbeamtet, kann eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob man dieser Folge leisten muss, kann sich im Rahmen der Untersuchung die Situation ergeben, dass der Dienstherr (bzw. der Amtsarzt) die Schweigepflichtentbindung von privaten Ärzten verlangt, die in den bisherigen Krankheitsverlauf involviert waren.

Solche Fragen können sich im Rahmen der Verbeamtung stellen, aber auch im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung bei bereits bestehendem Beamtenverhältnis. Sofern das Beamtenverhältnis bereits besteht, gehen viele Dienstherrn davon aus, dass eine solche Verpflichtung des Beamten bestehen. Verstößt der Beamte gegen die Pflicht zur Entbindung, begehe er ein Dienstvergehen und kann dienstrechtliche (Disziplinarverfahren) belangt werden.

Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall. Für eine Entbindung gibt es keine gesetzliche Grundlage, auch keine explizit ausformulierte Entbindungspflicht. Höchstens aus dem allgemeinen Dienst- und Treueverhältnis könnte man eine solche Verpflichtung konstruieren. Dagegen spricht wiederum der Schutz der Privatsphäre des Beamten.

Folglich lässt sich sagen, dass im Einzelfall überprüft werden muss, ob eine solche Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Ausschlaggebend ist der Grad der Zweifel über die gesundheitliche Eignung des Beamten und der Wortlaut der Weisung im konkreten Fall. Anhand dessen ist eine Abwägung vorzunehmen. Ist die Weisung rechtswidrig, kann eine Entbindung von der Schweigepflicht gar nicht gefordert werden.

Ebenso umstritten ist die Frage, ob man im Rahmen der erstmaligen Verbeamtung ebenfalls zur Schweigepflichtentbindung verpflichtet werden kann. Schließlich bestehen in diesem Fall noch gar keine Dienst- und Treuepflichten. Andererseits legen die Gerichte dem Beamten die Beweislast für die gesundheitliche Eignung auf. Insofern stellt sich die Frage, ob der Dienstherr aus einer Verweigerung der Entbindung negative Folgen ziehen kann.

Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Wird eine Verbeamtung aufgrund einer rechtswidrig verfügten Schweigepflichtentbindung oder aufgrund der Weigerung der Entpflichtung versagt, kann ein verwaltungsgerichtliche Verfahren durchaus erfolgreich geführt werden, denn ein Bewerber hat einen Anspruch auf Verbeamtung, sofern er nach Eignung, Befähigung und Leistung dem Beamtenverhältnis gewachsen ist.

Der Artikel ist kein Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall. Fragen zu konkreten Einzelfällen können gerne gestellt werden, es handelt sich in solchem Fall um eine (kostenpflichtige) Erstberatung.


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