Amtsärztliche Untersuchung

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Amtsärztliche Untersuchung

Der Dienstherr hat mehre Anlässe, einen Beamten nicht nur vom Betriebsarzt oder Polizeiarzt (Polizeidienstliche Untersuchung) untersuchen zu lassen, sondern vom Amtsarzt. Der Betriebs- oder Polizeiarzt kann relativ schnell vom Dienstherrn eingeschaltet werden, um feststellen zu lassen, ob der Beamte aktuell dienstunfähig ist oder längerfristig nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten.

Der Amtsarzt wird in der Regel eingeschaltet, um feststellen zu lassen, ob der langfristig erkrankte Beamte dauerhaft Dienstunfähig ist und in den Ruhestand versetzt werden muss oder ob teilweise Dienstunfähigkeit besteht, der Beamte also zu einem bestimmten Restleistungsvermögen in der Lage ist. Das heißt, der Beamte kann auch nur teilweise dienstunfähig sein, etwas, das es im allgemeinen Arbeitsrecht für Angestellte und Arbeitnehmer so nicht gibt, mit der Folge, dass der Beamte teilweise, für z. B. 50 % dienstfähig angesehen werden kann und dann Teilzeit für die Behörde tätig sein muss.

Der Amtsarzt ist dabei quasi der „gesetzliche Richter über die Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit“ des Beamten. Privatärztliche Atteste, die bspw. der Hausarzt weiter ausstellt, erschüttern das Gutachten des Amtsarztes nicht ohne Weiteres. Die Behörde wird sich daher den Empfehlungen und Einschätzungen des Amtsarztes anschließen und diese ggfs. auch über ein Disziplinarverfahren durchsetzen. 

Dauernde Dienstunfähigkeit

Da hier eine Vielzahl beamtenrechtlicher Bestimmungen tangiert werden, die auf das aktive und ggfs. passive Beamtenverhältnis einwirken können, ist hier der richtige Weg stets einzuschlagen. Die dauernde Dienstunfähigkeit und die damit einhergehende Versetzung in den Ruhestand führt zu enormen Einkommensverlusten, da der Beamte keine Besoldung mehr erhält, sondern (nur noch) eine Versorgung, die deutlich geringer ist. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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