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Amtsgericht Geldern, Urteil vom 08.03.2016 – 3 C 429/14 Widerruf eines Versicherungsvertrags

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Das Amtsgericht Geldern hatte über einen erfolgten Widerruf eines Versicherungsvertrags zu entscheiden.

Widerruf des Versicherungsvertrags – eine Rückwärtsversicherung?

Am 27.05.2014 verursachte der Kläger schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Das Fahrzeug war bei der Beklagten Versicherung vollkaskoversichert. Der bestehende Versicherungsvertrag war jedoch zwischen den Parteien mit Wirkung zum 19.05.2014 mit Vertrag vom selben Tage dahingehend geändert worden, dass die Kaskoversicherung ausgeschlossen worden war. In diesem Vertrag war dem Kläger ein Widerrufsrecht eingeräumt worden, nachdem der Kläger seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen konnte.

Der Kläger erklärte am 27.05.2014, wenige Zeit nach dem o. g. Unfall, den Widerruf der Änderung der Kaskoversicherung und bat um Rückstellung des alten Versicherungsumfangs, d. h. Vollkasko inkl. Teilkasko ohne Selbstbeteiligung rückwirkend, fortlaufend wiederhergestellt zum 19.05.2014.

Die beklagte Versicherung hat den Einschluss der Versicherung rückwirkend zum 27.05.2014, 0.00 Uhr mit Schreiben vom 06.06.2014 zwar festgestellt, verweigert jedoch die Regulierung des Versicherungsschadens des Klägers. Sie ist der Ansicht, dass mit dem Widerruf eine Rückwärtsversicherung erreicht sei; bei einer solchen Versicherung sei es nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG eindeutig, dass die Versicherung nicht zu Leistung verpflichtet sei, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung von dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis hat. Der Annahme einer Leistungsverpflichtung des Versicherers stehe auch § 242 BGB, Treu und Glauben, entgegen.

Das Amtsgericht Geldern hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben:

Widerruf der Versicherung, keine Rückwärtsversicherung

Aufgrund des Widerrufs der Änderung des Versicherungsvertrages, mit der die Vollkaskoversicherung ausgeschlossen worden ist, so das Amtsgericht Geldern, wurde der ursprüngliche Versicherungsvertrag, der die Vollkaskoversicherung eben beinhaltet hatte, fortgesetzt. Der Widerruf des Versicherungsvertrages hat die Wirkung, so das AG Geldern, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen fortbesteht. Dieser Wirkung steht auch nicht § 2 Abs. 2, Satz 2 VVG entgegen. Eine Rückwärtsversicherung liegt nach dem Wortlaut des § 2 VVG nicht vor und auch der Rechtsgedanke der Vorschrift greife nicht, so das AG Geldern. Im Rahmen der Vertragsänderung wurde dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt, das an keine Voraussetzungen gebunden ist. Durch die Ausübung dieses Rechts bleibt der Versicherungsvertrag mit den ursprünglichen Konditionen bestehen. 

Widerruf nicht treuwidrig

Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig nach § 242 BGB, denn der Kläger hat sich nur an sein ihm vertraglich eingeräumtes Recht, nämlich den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen zu können, gehalten.

Demzufolge, so das AG Geldern, sei die beklagte Versicherung zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Gegen das Urteil wurde Berufung zu Landgericht Kleve eingelegt.

Sollten Sie eine Frage, insbesondere beim Widerruf eines Versicherungsvertrages haben, so stehe ich Ihnen jederzeit als Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung unter unserer Telefonnummer oder aber per E-Mail.

Rechtsanwalt Georg Wegmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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