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Landgericht Kleve, Berufungsurteil zu Amtsgericht Geldern, Urteil vom 08.03.2016 – 3 C 429/14

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Das Landgericht Kleve hatte als Berufungsinstanz über das Urteil des Amtsgericht Geldern vom 08.03.2016, AZ 3 C 429/14, zu entscheiden.

Am 01.06.2017 wurde durch das Landgericht Kleve, AZ 6 S 41/16, das o. g. Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 08.03.2016 bestätigt und die Berufung der beklagten Versicherung zurückgewiesen.

Widerruf des Versicherungsvertrages ist vollständige Vertragsaufhebung

Das Landgericht Kleve hat sich zunächst den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Geldern angeschlossen. 

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Schadens aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit der zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherung, da die ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Kaskoversicherung auch zum Unfallzeitpunkt am 27.05.2014 bestand.

Die Parteien des Versicherungsvertrages haben zunächst übereinstimmend den Vollkaskoversicherungsvertrag aufgehoben, ein entsprechender Nachtrag zum Versicherungsvertrag wurde durch die Versicherung erstellt, die Kaskoversicherung somit ausgeschlossen.

Bei der Aufhebung der Kaskoversicherung handelt es sich, so das Landgericht, um einen Aufhebungsvertrag der als von Anfang an unwirksam anzusehen ist, da die Willenserklärung vom Kläger fristgemäß widerrufen worden ist.

Die gesetzliche Regelung, so das Landgericht Kleve sehe in § 8 Abs. 1 VVG ein Widerrufsrecht für Vertragserklärungen vor. Umstritten ist, ob das Widerrufsrecht neben dem erstmaligen Abschluss auch jegliche Vertragsänderung erfasse. Dies könne aber dahinstehen, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Vertragsänderung gehe, sondern um eine vollständige Vertragsaufhebung. Zwar sollte die Haftpflichtversicherung bestehen bleiben, jedoch handelt es sich bei der Kaskoversicherung nach der Präambel der einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung um einen selbständigen Vertrag. 

Die beklagte Versicherung hat dem Kläger, so das Landgericht weiter, durch die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, dass der Kläger innerhalb der damit verbundenen Frist ausgeübt hat. Dieser Widerruf führt zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages, denn der Widerruf habe die Vertragserklärung zur Änderung des Versicherungsvertrages des Klägers beseitigt.

Widerruf des Versicherungsvertrages nicht treuwidrig

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Widerruf treuwidrig sei, weil zur Zeit der Erklärung ja eine Kenntnis vom Schadensfall gegeben war. Denn die Beklagte wird durch den Umstand, dass der Kläger in Kenntnis eines Schadensfalls den Aufhebungsvertag widerrufen konnte, nicht unbillig belastet, denn die Beklagte hat dem Kläger ohne gesetzliche Verpflichtung ein entsprechendes Widerrufsrecht eingeräumt. Die Möglichkeit zum Widerruf trotz Kenntnis von einem Schadensfall wurde dem Kläger ja erst durch die Beklagte selbst ermöglichst.

Das Urteil wird nicht mehr mit der zugelassenen Revision angegriffen, der Schadensersatz ist gezahlt worden, es ist somit rechtskräftig.

Sollten Sie eine Frage zur Thematik haben, so stehe ich Ihnen jederzeit als Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung, per Telefon oder per E-Mail.

Rechtsanwalt Georg Wegmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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