Amtsgericht München erklärt sich in Filesharing-Klage für unzuständig

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Das Amtsgericht München hat sich in einem Rechtsstreit wegen vermeintlich illegalen Filesharings im Jahr 2010 für unzuständig erklärt. In einem meiner Kanzlei vorliegenden Hinweisbeschluss vom 22.05.2014 (Az. 142 C 5073/14) begründet das Gericht die Auffassung kurz und knapp: § 104a UrhG ist anwendbar. Da die Beklagten im Landgerichtsbezirk Koblenz wohnen, müsse die Klägerin dort zu klagen. Das Gericht verwies den Rechtsstreit daraufhin an das zuständige Amtsgericht Koblenz.

Gute Zeiten für Abmahn-Opfer?

Lange Zeit war das Amtsgericht München bei Rechteinhabern und Abmahnkanzleien äußerst beliebt, denn für die Beklagten gab es dort wenig zu holen. Wegen des sogenannten "fliegenden Gerichtsstandes" konnten Rechteinhaber in der Vergangenheit problemlos an Gerichten ihrer Wahl Klage einreichen; die Rechteinhaber mussten dort nicht einmal ansässig sein. Besonders beliebt waren die Standorte Hamburg und München - wegen ihrer rechteinhaberfreundlichen Rechtsprechungen.

Diese Masche hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 offensichtlich erledigt. Rechteinhaber und Abmahnkanzleien müssen nun regelmäßig am Wohnort der abgemahnten Personen klagen. Für die Beklagten ist dies durchaus vorteilhaft: Man muss keine langen Reisen nach München oder Hamburg mehr antreten und steht deutlich weniger unter "Vergleichsdruck".

Für die Rechteinhaber gilt das Gegenteil. Ein Prozess mit mehreren Verhandlungstagen an einem weit entfernten Gericht dürfte sowohl für Rechteinhaber als auch für die beauftragten Kanzleien ein absolutes "Minus"-Geschäft werden, selbst dann, wenn man die Klage gewinnt. Entsprechend hoch ist der "Vergleichsdruck".

Ausblick: Weniger Filesharing-Klagen

Die Zahl der Filesharing-Klagen in Deutschland dürfte wegen des § 104a UrhG dramatisch sinken. Rechteinhaber und Abmahnkanzleien sondieren momentan die Landgerichtsbezirke: Wo könnten sich in Zukunft Filesharing-Klagen überhaupt noch lohnen? 

Für "Abmahnopfer" ist der neue § 104a UrhG hingegen ein Segen. Bei einem Rechtsstreit am Wohnsitzgericht hat man zukünftig eine deutlich größere Chance, sich qualifiziert gegen eine Filesharing-Klage verteidigen zu können.

Tobias Kläner, Rechtsanwalt


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