AMTSHAFTUNG UND HOCHWASSER

  • 2 Minuten Lesezeit

Die tatsächliche Tragweite der Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ist noch nicht aufgearbeitet und nun haben wir die nächste. Ersten Schätzungen zufolge belief sich der entstandene Schaden auf etwa 5 Milliarden Euro, wie von Versicherungsgesellschaften vorsichtig geschätzt wird. Gleichzeitig wird eine Überprüfung möglicher Fehler im Rahmen staatlicher Hochwasserwarnungen gefordert.

Für die staatlichen Stellen, die für die Hochwasserwarnung verantwortlich sind, besteht nun das Risiko, mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert zu werden.

Um rechtliche Einschätzungen zu Schadenersatzforderungen gegen staatliche Stellen im Kontext von Hochwasserwarnungen zu erhalten, lohnt es sich, auf das Jahr 2004 zurückzublicken. Bereits damals hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2004, III ZR 200/03) sich zu Schadenersatzansprüchen aufgrund von Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Hochwasserwarnungen geäußert:

DER FALL Im Jahr 1999 führten heftige Regenfälle zu einem bis dahin beispiellosen Hochwasser des Flusses Wertach, mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Die außergewöhnlichen Wassermengen führten dazu, dass sich erhebliche Mengen Treibgut an einer Deichöffnung verkeilten und den Abfluss behinderten. Die Bemühungen der Behörden, das Treibgut zu entfernen, dauerten etwa 13 Stunden und blieben erfolglos. Folglich brach der Deich auf einer Länge von ungefähr 250 Metern. Die dadurch ausgelöste Flutwelle überschwemmte einen Teil des Ortes hinter dem Deich sowie den Keller der Kläger, wodurch die dortigen Gegenstände zerstört wurden. Eine Warnung durch die Katastrophenbehörde erfolgte erst kurz vor dem Deichbruch.

DIE ENTSCHEIDUNG Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Katastrophenschutzbehörde aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet war, die gefährdete Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen. Die Behörde hätte die Warnung auch dann aussprechen müssen, wenn zwar noch Chancen zur Rettung des Deichs bestanden hätten, die Wahrscheinlichkeit eines Bruchs jedoch bereits erheblich überwog und somit Zweifel an der Bewältigung der Situation vor Ort aufkamen.

Allerdings sah der Bundesgerichtshof keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Selbst bei rechtzeitiger Warnung durch die Behörde wäre der Schaden dennoch eingetreten, da die sich im Keller befindlichen Gegenstände nicht hätten gerettet werden können.

FAZIT Die Rechtsprechung legt die Amtspflichten der Behörden im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz weit aus. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Fehlern im Rahmen der Hochwasserwarnung ist es jedoch schwer, einen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden nachzuweisen. Es muss daher immer gefragt werden: Wäre der Schaden auch bei rechtmäßigem (hier also rechtzeitigem) Handeln eingetreten? Ist dies der Fall, scheidet ein Schadenersatzanspruch gegen die Behörde aus."

Haben Sie Fragen zum Thema Schadensersatzrecht? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an. Der zuständige Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere allgemeine Informationen zum Schadensersatzrecht finden Sie auf unserem Blog zum Thema und auf unserem Projekt www.recht-und-rat.info.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Ihre Spezialisten