Was ist Scheinselbständigkeit wirklich?

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Die Situation bei der Scheinselbständigkeit besteht darin, dass ein Erwerbstätiger vorgibt, selbständig zu sein, obwohl er aufgrund seiner Tätigkeit eigentlich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer einzustufen ist. Scheinselbständige sind also Personen, die formal gesehen einer regulären Beschäftigung nachgehen und sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, aber den Anschein erwecken, selbständig zu arbeiten, um den Verpflichtungen zur Sozialversicherung zu entgehen. Da der Arbeitgeber keine Sozialabgaben und Lohnsteuern entrichtet, handelt es sich bei Scheinselbständigkeit um eine Form von Schwarzarbeit, die gesetzlich verboten ist.

Es ist wichtig, sich über das Thema Scheinselbständigkeit zu informieren, sowohl wenn Sie selbständig tätig sind, sei es hauptberuflich oder nebenberuflich, als auch wenn Sie andere Personen für Sie arbeiten lassen.

In welchen Berufen kommt Scheinselbständigkeit häufig vor? Scheinselbständigkeit betrifft oft Personen, die längere Zeiten der Arbeitslosigkeit hinter sich haben, über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung nachweisen können und wenig berufliche Erfahrung aufweisen. Besonders häufig tritt Scheinselbständigkeit in den folgenden Berufen und Branchen auf:

a) Berufsgruppen

  • Freiberufler, freie Mitarbeitende, Freelancer
  • Berater und Coaches
  • Lehrkräfte und Dozenten
  • Kurierfahrer, einschließlich Fahrradkuriere
  • Reinigungspersonal
  • Webworker, wie Web- und Grafikdesigner, Texter und Programmierer
  • Honorarärzte und Pflegepersonal (Kranken- und Altenpfleger), Heilberufler

b) Branchen

  • Baugewerbe
  • Reinigungsgewerbe
  • Transport- und Speditionsgewerbe
  • Gastronomie
  • Medienindustrie (Film, Fernsehen, Radio, Printmedien)
  • Gesundheitsbranche
  • Digital- und Onlinebranche
  • IT-Branche

So erkennen Sie, ob Sie selbst als scheinselbständig gelten: Scheinselbständigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie als Auftragnehmer weisungsgebunden sind, das heißt, Sie können nicht eigenständig entscheiden über Dinge wie:

  • Ihre Arbeitszeiten
  • den Ort, an dem Sie für Ihren Auftraggeber arbeiten
  • die Art und Weise, wie Sie Ihre selbständige Tätigkeit ausüben, einschließlich der Ausführung Ihrer Aufgaben

Wenn Sie also nicht die Freiheit haben, solche Entscheidungen selbst zu treffen, sondern Ihr Auftraggeber diese Vorgaben macht und festlegt, dass Sie:

  • vor Ort in den Büro-, Geschäfts- oder Produktionsräumen des Auftraggebers arbeiten müssen, anstatt in Ihrem eigenen Büro
  • Ihre Arbeitszeiten nicht frei bestimmen können und an Vorgaben des Auftraggebers gebunden sind
  • bestimmte Arbeitsmittel, wie den Laptop oder den PC des Auftraggebers mit bestimmter Software, verwenden müssen oder die Dienstkleidung des Auftraggebers tragen müssen
  • organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers integriert sind, etwa durch eine E-Mail-Adresse des Arbeitgebers oder eine Chipkarte zur Zutrittsberechtigung im Gebäude
  • umfangreiche Reporting- und Berichtspflichten haben, vergleichbar mit fest angestellten Mitarbeitern, insbesondere in Bezug auf die Dokumentation von Arbeitszeiten und -ergebnissen
  • auch im Krankheitsfall Anspruch auf Vergütung haben
  • einen Urlaubsanspruch haben
  • eine monatliche Vergütung unabhängig von Ihrer Arbeitsleistung oder den erbrachten Arbeitsergebnissen erhalten

Diese Faktoren deuten auf Scheinselbständigkeit hin. Eine entscheidende Unterscheidung zur "echten Selbständigkeit" besteht darin, dass Sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Dies zeigt sich beispielsweise in einem Urlaubsanspruch oder einem Vergütungsanspruch im Krankheitsfall sowie in der monatlichen Vergütung. Die Abwesenheit eines konkreten unternehmerischen Risikos ist ein Hauptmerkmal der Selbständigkeit.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Aufzählung weder erschöpfend noch abschließend ist. Die Beurteilung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, hängt immer von den individuellen Umständen ab. Daher sollten Sie Ihre spezifische Situation umfassend prüfen.

Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie sich umgehend beraten lassen, da nicht nur horrende Nachzahlungen drohen, sondern Sie sich insbesondere als Arbeitgeber regelmäßig auch strafbar machen.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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