Amtshaftung, wenn ein Kitaplatz nicht zur Verfügung gestellt wird?

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In diesem Rechtstipp soll es nicht um die Frage gehen, ob ein Amtshaftungsanspruch überhaupt bestehen kann, wenn ein rechtzeitig beantragter Platz für die Tagesbetreuung von Kindern im Alter von einem bis drei Jahren nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Dass ein solcher Anspruch grundsätzlich besteht, hat der Bundesgerichtshof in seinem grundlegenden Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15 festgestellt.

Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs scheitert nämlich zunehmend an der Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB, wonach der Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn man es mindestens "fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden".

Dies bedeutet in der Praxis, dass man in dem Fall, wenn der Betreuungsplatz zum beantragten Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestellt wird, möglichst sofort bei dem zuständigen Verwaltungsgericht im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Betreuungsplatz einfordern muss.

Das bloße außergerichtliche Einfordern eines Betreuungsplatzes, auch mit anwaltlicher Hilfe, wird dazu nicht ausreichen, es sei denn, der Platz wird sofort zur Verfügung gestellt.

Es kommt immer wieder vor, dass aufgrund eines solchen Antrages bei dem Verwaltungsgericht ein Betreuungsplatz zeitnah zur Verfügung gestellt wird.

Solche Verfahren werden auch durch unsere Kanzlei geführt.

Zusammengefasst heißt das:
Hat man den Betreuungsplatz nicht vor dem Verwaltungsgericht vergeblich eingefordert, wird später ein Amtshaftungsanspruch wegen Verdienstausfallschaden sehr wahrscheinlich scheitern.


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