Anerkennung von Schiedsklauseln und internationalen Schiedssprüchen in Italien

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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit - Anerkennung von Schiedsklauseln und internationalen Schiedssprüchen in Italien

Im Rahmen der internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist Italien Vertragspartei der folgenden internationalen Verträge:

  • New Yorker UNO-Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (kurz „New Yorker Übereinkommen“)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961
  • Genfer Abkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927
  • ICSID-Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten von 1965.

Italienische Gerichte erkennen schriftliche internationale Schiedsklauseln und -vereinbarungen in Übereinstimmung mit Artikel II des New Yorker Übereinkommens uneingeschränkt an.

Nach italienischem Recht sind vertragliche und außervertragliche Streitigkeiten bis auf einige Ausnahmen schiedsfähig, zu den Ausnahmen gehören:

  • Arbeitsrechtliche Streitigkeiten (es sei denn, eine Schiedsklausel ist in den geltenden Tarifverträgen vorgesehen)
  • Streitigkeiten in Bezug auf Rechte, über die eine Partei nicht frei verfügen kann
  • weitere Streitigkeiten, die von Rechts wegen nicht schiedsfähig sind (z.B. Steuerstreitigkeiten und Streitigkeiten, die die öffentliche Verwaltung betreffen, unter bestimmten Bedingungen).

Gemäß Artikel 824-bis der italienischen Zivilprozessordnung haben Schiedssprüche, die auf italienischem Gebiet ergangen sind, die gleiche Wirkung wie Gerichtsurteile. In diesem Fall kann die gerichtliche Vollstreckung des Schiedsspruchs unmittelbar nach Einreichung des Schiedsspruchs beim Gericht des Schiedsgerichtssitzes beantragt werden, um die gerichtliche Vollstreckungsanordnung zu erhalten.

Ausländische Schiedssprüche werden auf Grundlage von Artikel 839 und 840 der italienischen Zivilprozessordnung anerkannt und vollstreckt, die die Anforderungen der Artikel IV und V des New Yorker Übereinkommens wiedergeben.

Zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist beim zuständigen Berufungsgericht ein Parteiantrag zu stellen sowie die von Artikel IV des New Yorker Übereinkommens vorausgesetzte Dokumentation einzureichen. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs wird vom Berufungsgericht per Dekret erklärt, das von der Gegenpartei innerhalb von 40 Tagen und lediglich aus den in Artikel V des New Yorker Übereinkommens vorgesehenen Gründen (entsprechend umgesetzt von Artikel 840 der italienischen Zivilprozessordnung) angefochten werden kann.

Foto(s): reliaLex


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