Vertriebsmöglichkeiten in Italien

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Sofern Sie Überlegungen anstellen, welche Vertriebsform Sie für Ihre Geschäfte in Italien wählen wollen, wird Ihnen nachfolgend ein kurzer Überblick über die möglichen Vertragsformen gegeben.

1) Handelsvertreterverträge

Für Handelsvertreterverträge gelten aufgrund der Handelsvertreterrichtlinie in Italien ähnliche Regeln wie in Deutschland (etwa bzgl. Provision und Ausgleichsanspruch). Diese Regeln sind in Italien in Art. 1742 ff. Codice Civile gesetzlich niedergelegt.

Ergänzend gelten ggf. sog. Kollektivvereinbarungen („accordi economici collettivi“), d. h., Tarifverträge zwischen den Verbänden von Unternehmern und Handelsvertretern. Sie enthalten Sonderregeln (insbesondere für Vertragsänderungen, Kündigung und Ausgleich). Danach wird ein Ausgleich auch dann gewährt, wenn der Codice Civile es nicht vorsieht.

2) Vertragshändlerverträge

Vertragshändlerverträge sind in Italien gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr gelten die Grundsätze, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. So wird z. B. bei Vertragsende – anders als beim Handelsvertreter – kein Ausgleichsanspruch anerkannt (allenfalls ein Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung).

Bzgl. der Kündigung bei unbefristeten Verträgen muss eine angemessene Kündigungsfrist („congruo preavviso“) gewährt werden, gestützt auf Art. 1569 bzw. Art. 1725 Codice Civile.

3) Franchiseverträge

Franchiseverträge sind in Italien im Gesetz Nr. 129 vom 06.05.2004 geregelt („Norme per la disciplina dell’affiliazione commerciale). Es enthält insbesondere Regelungen zum Vertragsinhalt und den beiderseitigen Pflichten, einschließlich den gerade beim Franchisevertrag wichtigen vorvertraglichen Informationspflichten.

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