Anhängen an markenrechtlich geschützte Artikelbeschreibungen bei Kaufland.de: Wie ist die Rechtslage?

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Die Verkaufsplattform Kaufland.de wird nach unserem Eindruck bei Internethändlern immer beliebter. Nach eigenen Angaben gehört Kaufland.de zu einer der größten und am schnellsten wachsenden Marktplätze in Deutschland. Über 9.000 Händler bieten mehr als 45 Mio. Artikel in über 5.000 Kategorien an. Jeden Monat hat Kaufland 32 Mio. Besucher.

Mit dem Erfolg von Kaufland.de stellen sich einige rechtliche Fragen, die für andere Plattformen wie eBay oder Amazon schon lange geklärt sind.

Anhängen an Angebote

Grundsätzlich hat Kaufland ein ähnliches Angebotsmodell wie z. B. Amazon: Wenn es eine bereits vorhandene Artikelbeschreibung gibt, kann ein Verkäufer diese nutzen, indem er sich an die Artikelbeschreibung anhängt. Der Verkäufer und ggf. andere Verkäufer werden dann in der Artikelbeschreibung angezeigt. Wenn es mehrere Verkäufer für einen Artikel gibt, gibt es, wie bei Amazon, eine Buybox. Weitere Verkäufer werden unterhalb dieser Buybox mit „weitere Angebote für dieses Produkt“ angezeigt.

Die Rechtsprechung zu Amazon kann aufgrund der ähnlichen Gestaltung problemlos auf Angebote bei Kaufland übertragen werden:

Dies hat zum Einen zur Folge, dass ein Händler, der eine Artikelbeschreibung aus dem Produktkatalog von Kaufland verwendet, für etwaige Fehler in der Artikelbeschreibung haftet. Gleiches gilt auch für irreführende oder fehlende Pflichtinformationen.

Es gibt Berichte im Internet, dass neue Artikelbeschreibungen bei Kaufland dort manuell überprüft werden, bevor sie veröffentlicht werden. In dem „Produktdaten-Guideline“ von Kaufland wird zudem sehr genau beschrieben, welche Pflichtangaben und welche weiteren Voraussetzungen bei der Erstellung eines Angebotes zu beachten sind.

Auch bei Kaufland ein Problem: Anhängen an markenrechtlich geschützte Produkte

Wie auch bei Amazon kann es bei Kaufland bei der Nutzung einer bereits vorhandenen Artikelbeschreibung zum Problem werden, wenn dort ein Markenprodukt angeboten wird. In diesem Fall muss bei einer Bestellung auch das beschriebene Markenprodukt ausgeliefert werden. Anderenfalls liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

Bei Markenprodukten ist die Artikelbeschreibung jedoch etwas anders gestaltet, als z. B. bei Amazon: Während bei Amazon unterhalb der Artikelüberschrift die Marke in der Regel benannt wird und diese auch noch einmal in den Produktdetails auftaucht, gibt es bei Kaufland nach unserem Eindruck keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Marke (z. B. durch „Marke: …“). Es gibt zwar eine Übersicht über die angebotenen Marken. In der Artikelbeschreibung selbst gibt es ein entsprechendes Attribut jedoch nicht.

Dies hat natürlich nicht zur Folge, dass Verkäufer sich sanktionslos an jede Artikelbeschreibung anhängen können, wenn dort eine Marke genannt ist. Ob es sich um ein markenrechtlich geschütztes Produkt handelt, kann sich aus der Artikelbeschreibung selbst ergeben. Dies ist zum einen denkbar, indem die Marke in der Artikelüberschrift erwähnt wird. Zudem ist es bei Kaufland so, dass die Marke in der „Produktbeschreibung & Produktdaten“ als „Hersteller“ bezeichnet wird.

In der Praxis scheint es so zu sein, dass das Attribut „Hersteller“ auch immer mit einem Inhalt hinterlegt ist. Echte „No-Name-Produkte“ scheint es zumindest hinsichtlich der Artikelbeschreibung bei Kaufland nicht zu geben.

Markenrechtsverletzung durch Anhängen an Kaufland-Artikelbeschreibung

Wenn ein Händler sich an eine markenrechtlich geschützte Artikelbeschreibung bei Kaufland anhängt und im Falle der Bestellung nicht das Original-Markenprodukt ausliefert, kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen. Bei einer Markenrechtsverletzung kann eine Abmahnung ausgesprochen werden, in der sowohl Unterlassung, wie aber auch Auskunft und Schadenersatz gefordert werden kann.

Auch bei Kaufland gibt es Anbieter aus dem Ausland, insbesondere aus China. Die Durchsetzung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Form einer Abmahnung ins Ausland ist aufwendig und macht häufig in der Praxis keine Sinn.

Haftung von Kaufland für Markenrechtsverletzungen?

In der Rechtsprechung ist schon seit Langem anerkannt, dass Verkaufsplattformen z. B. für Markenrechtsverletzungen haften, wenn sie insbesondere trotz Kenntnis von der Markenrechtsverletzung nicht tätig werden. Diese Haftung gilt insbesondere bei der Verletzung absoluter Schutzrechte, wie z. B. Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, etc.

Aufgrund der Rechtsprechung haben Plattformen entsprechende Meldeprozesse eingeführt, auf der Schutzrechtsverletzungen gemeldet werden können. Bei eBay ist dies das Veri-Programm, bei Amazon der sogenannte Infringement-Prozess (Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung).

Wenn nach einer berechtigten Meldung einer Schutzrechtsverletzung aufgrund eines Angebotes bei Kaufland der Plattformbetreiber nicht reagiert, könnte eine eigene Haftung des Plattformbetreibers für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Anders als bei eBay oder Amazon scheint es jedoch bei Kaufland nach unserer Kenntnis (Stand 01/2023) kein entsprechendes Formular zu geben. Aus Berichten unserer Mandanten ist uns bekannt, dass die Bearbeitung entsprechender Rechtsverletzungen durch das Anhängen an markenrechtlich geschützte Angebote bei Kaufland durch Kaufland zögerlich ist.

Dennoch ist eine entsprechende Meldung an Kaufland häufig der effektivere Weg, insbesondere wenn der Verkäufer, der sich angehängt hat, seinen Sitz im Ausland hat.

Wir melden für Sie eine Rechtsverletzung durch Anhängen an Ihre Kaufland-Angebote. 

Wenn sich Wettbewerber an „Ihre“ Kaufland-Angebote anhängen, z. B. mit der Folge einer Markenrechtsverletzung, weil es sich um ein markenrechtlich geschütztes Produkt handelt, können wir Sie gern unterstützen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Unberechtigte Meldung eine Rechtsverletzung bei Kaufland?

Umgekehrt gilt, dass eine unberechtigte Meldung aufgrund einer Rechtsverletzung bei einem Angebot bei Kaufland wettbewerbswidrig sein kann. Gegenüber dem Rechteinhaber können gegebenenfalls Unterlassungsansprüche und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden. Derartige Ansprüche haben wir für unsere Mandanten bei der Plattform Amazon bereits mehrfach gerichtllich durchgesetzt.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei seit vielen Jahren Internethändler.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Haben auch Sie markenrechtliche Probleme bei Kaufland.de?

Wenn auch Sie markenrechtliche Probleme bei Kaufland haben, sei es das Wettbewerber sich an ihre markenrechtlich geschützten Angebote angehangen haben oder eines ihrer Angebote unberechtigt gesperrt wurde, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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