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„Annabelle 2“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 3 Minuten Lesezeit

Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH die Verbreitung von Filmwerken in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung wegen der Verbreitung des Filmes „Annabelle 2“ vor.

„Annabelle 2“ ist ein Thriller aus dem Jahr 2017. Der Film handelt von einem Puppenmacher und seiner Frau. Die beiden verlieren sehr früh ihre kleine Tochter und kommen nie ganz über den Verlust hinweg. Der Puppenmacher entwirft deshalb eine Puppe und gibt ihr den Namen Annabelle. Eines Tages bekommt das Ehepaar Besuch, die Gäste ahnen allerdings nicht, was sich in dem Haus herumtreibt.

In den Hauptrollen zu sehen sind Stephanie Sigman, Talitha Bateman, Miranda Otto, Lulu Wilson und Grace Fulton.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll.

Die Kanzlei macht in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge geltend, welche insbesondere bei urheberrechtlichen Abmahnungen üblich sind.

Sie fordert, binnen einer im Abmahnschreiben gesetzten Frist, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Geben Sie nicht einfach eine Unterlassungserklärung ab!

Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz zusammensetzt.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Muss ich zahlen?

Eine Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung müssen nur dann erfolgen, wenn Sie dazu verpflichtet sind. Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang.

Grundsätzlich gilt: Ist die Abmahnung begründet, haben Sie der Gegenseite Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Weiterhin hat sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gegen Sie.

Aber: Abmahnungen sind oftmals unbegründet!

Der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses ist dann nicht verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Lebensgefährten
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Familienangehörige

begangen worden ist.

Ist es so einfach?

Nein! Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Abgemahnte seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte den Anschluss zum Herunterladen von Filmen verwenden konnten.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Fazit

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen.

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