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Anordnung der Beseitigung eines Geräteschuppens im Landschaftsschutzgebiet rechtmäßig

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Mit einem Beschluss vom 5. Juni 2012, Aktenzeichen: 8 A 10594/12.OVG hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Stadt Mainz zu Recht die Beseitigung einer im Landschaftsschutzgebiet errichteten Gerätehütte verlangt hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin auf ihrem Grundstück im Gonsbachtal in Mainz ohne Genehmigung einen Geräteschuppen errichtet. Die Stadt Mainz sah hierin einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft und ordnete daher die Beseitigung des Gebäudes an. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde seitens des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt.

Nach Ansicht des Gerichts stelle die Errichtung der Gerätehütte einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der geeignet sei, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Denn der Schuppen werde aufgrund seines Äußeren im flachen Bild des Landschaftsschutzgebiets von einem den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als erheblich störend empfunden. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen, weil keinerlei konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gerätehütte zu einer Zeit errichtet worden sei, als sie keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Auch verstoße die Beseitigungsverfügung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Stadt Mainz setze ein schlüssiges und nachvollziehbares Sanierungskonzept um, wobei ein zeitgleiches Einschreiten gegen sämtliche rechtswidrigen Bauten nicht verlangt werden könne.


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