Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Dienstherrn

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Nach bis zum Jahr 2019 gängiger Rechtsprechung konnte ein Beamter/eine Beamtin eine Untersuchungsanordnung seines Dienstherrn zur Überprüfung seiner/ihrer Dienstfähigkeit durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anfechten. Ein solcher Eilantrag war zumindest dann zulässig, wenn die Untersuchungsanordnung in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des Beamten/der Beamtin eingriff. Der Antrag hatte Erfolg, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit in der Untersuchungsanordnung dargelegt wurden.

Diese Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 14.3.2019 (ZVR 5/18) „gekippt“, indem es darauf verwies, dass die Untersuchungsanordnung eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO sei, die man nicht separat anfechten könne. Die meisten Oberverwaltungsgerichte hatten sich dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen.

Dieser Entscheidung hat in der Folge allerdings das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2022 (2 BvR 1428/21) den Boden entzogen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, einer Beamtin / einem Beamten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung zu verwehren. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beamtin / des Beamten sei bei einer späteren Anfechtung eines Zurruhesetzungsbescheides nicht mehr heilbar, zumal nach gängiger Rechtsprechung eine formal unzulässige Untersuchungsanordnung nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung führe. 

Dies bedeutet, dass Eilanträge gegen eine amtsärztliche Untersuchung von den Verwaltungsgerichten ganz überwiegend wieder als zulässig angesehen werden. 



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