Vorläufiger Rechtsschutz des Beamten gegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

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Wie ich in meinem Rechtstyp „Anforderungen an die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen Dienstunfähigkeit eines Beamten“ dargelegt habe, stellt die Rechtsprechung inzwischen hohe Anforderungen an eine solche Anforderung. Wenn Bedenken daran bestehen, ob der Beamte zu Recht aufgefordert wird, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes wegen des Verdachts einer Dienstunfähigkeit zu unterziehen, stellt sich in der Praxis die Frage, wie hiergegen prozessual vorgegangen werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.03.2019 (2 VR 5.18) entschieden, dass eine solche Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist, sondern dass nur im Rahmen eines Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung insoweit eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

Diese Auffassung teilen jedoch mehrere Oberverwaltungsgerichte nicht. So hat gerade erst das OVG Rheinland-Pfalz mit ausführlich begründetem Beschluss vom 29.10.2020 (2 B 11161/20.OVG) an seiner bereits früher vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass der von dem Bundesverwaltungsgericht herangezogene § 44a S. 1 VwGO der Zulässigkeit eines solchen Eilantrages gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht entgegensteht. 

Ein solcher Eilantrag ist vielmehr nach der Auffassung des OVG Koblenz - in Abweichung von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – zulässig, denn es sieht den Ausnahmetatbestand des § 44a S. 2 VwGO als erfüllt an: Hiernach kann eine behördliche Verfahrenshandlung dann isoliert angefochten werden, wenn aus ihr vollstreckt werden könnte. Dabei ist anerkannt, dass der Beamte, wenn er einer Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht nachkommt, eine Dienstpflichtverletzung begeht, und dass diese mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz kommt die Möglichkeit der Anordnung einer derartigen Disziplinarmaßnahme der Wirkung einer Vollstreckbarkeit so nahe, dass eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der isolierten gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht gerechtfertigt ist. Daher vertritt das OVG Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass im Interesse der Wirksamkeit und Effektivität des Rechtsschutzes die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung isoliert im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich überprüfbar ist.

In einem solchen Verfahren ist dann unter dem Gesichtspunkt der Begründetheit zu prüfen, ob die Anordnung den formalen Gesichtspunkten entspricht, die ich in meinem oben erwähnten weiteren Rechtstipp bereits dargelegt habe.

Daher empfiehlt es sich für den Fall, dass ein Beamter aufgefordert wird, sich amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, umgehend rechtlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls rechtzeitig einen gerichtlichen Eilantrag stellen zu können.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

www.eichele-ditgen.de


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