Neuregelung zur Beschleunigung der Bauleitplanung

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Der Deutsche Bundestag hat im Sommer 2023 eine Änderung des Baugesetzbuches verabschiedet, wonach die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren im Regelfall als digitales Verfahren durchzuführen ist. Ergänzend dazu wurden einige Verfahrensregelungen vereinfacht bzw. verkürzt.


Kernelement der neuen Gesetzesfassung ist die Änderung des § 3 Abs. 2 BauGB. Nach der Neuregelung werden die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zukünftig im Internet veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürgern, die keinen Zugang zum Internet besitzen, oder das Internet nicht nutzen können oder wollen, sind weiterhin eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zu eröffnen. Dies kann, wie bisher, in Form einer öffentlichen Auslegung in Papierform geschehen. Die Gemeinde kann aber auch elektronische Lesegeräte oder vergleichbare Zugangswege zur Verfügung stellen[1].


Die Träger öffentlicher Belange sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist wie bisher mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist die Internetseite oder die Internetadresse anzugeben, unter der die Unterlagen eingesehen werden können. Falls die ortsübliche Bekanntmachung bislang nur im Amtsblatt, in der Tageszeitung oder im örtlichen Gemeindeanzeiger abgedruckt wurde, ist nun zusätzlich die Bekanntmachung auch in das Internet einzustellen und gemeinsam mit den zu veröffentlichenden Unterlagen über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.


Neben den bisherigen Hinweisen müssen die Kommunen in der Bekanntmachung auch darauf aufmerksam machen, dass die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen. Die elektronische Übermittlung ist aber nicht dem Formzwang des § 126a BGB unterworfen, d.h. sie muss nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Außerdem muss die Gemeinde in der Bekanntmachung darauf hinweisen, welche anderen Zugangsmöglichkeiten außer der Veröffentlichung im Internet bestehen.


Lediglich eine redaktionelle Änderung stellt die Einfügung des Satzes 5 dar, wonach bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen sind. Diese Regelung war bisher in § 4a Abs. 4 Satz 1 zu finden.


Spiegelbildlich zu § 3 Abs. 2 wird auch der neugefasste § 4 Abs. 2 auf die digitale Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ausgerichtet: Sie sind ebenfalls auf elektronischem Wege über die Planungsunterlagen zu informieren und sollen ihre Stellungnahmen elektronisch übermitteln. Diese Soll-Regelung ist als Verpflichtung zu verstehen. Nur in atypischen Ausnahmefällen darf die Stellungnahme der Behörden und Träger öffentlicher Belange in Zukunft nicht elektronisch übermittelt werden.


Da die Veröffentlichung im Internet und die elektronische Kommunikation mit den Fachbehörden und den Trägern öffentlicher Belange nunmehr als Regelverfahren in § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 geregelt sind, entfällt die Vorschrift des § 4a Abs. 4.


Über die Digitalisierung hinaus wird in § 4a Abs. 3 auch das Verfahren bei einer Änderung des Entwurfs beschleunigt. Es soll – statt kann – bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Ebenso soll (statt kann) die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Schließlich sollen (statt können) bei Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, nur die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden beteiligt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel kann die Gemeinde machen, wenn nach ihrer Einschätzung die beschränkte Beteiligung zu einer längeren Verfahrensdauer führt.


Zur Beschleunigung beitragen soll schließlich auch die Änderung des § 6 Abs. 4. Die Frist für die Genehmigung des Flächennutzungsplanes und von nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplänen wird von 3 Monaten auf 1 Monat verkürzt.


Auch an eine zusätzliche Heilungsvorschrift hat der Gesetzgeber gedacht. Werden die Veröffentlichung der Unterlagen und deren Veröffentlichungszeitraum im Internet nicht gleichzeitig auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht, ist dies kein erheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Dies erscheint auch notwendig, da die Verknüpfung der kommunalen Plattformen zur Bauleitplanung mit den zentralen Internetportalen der Länder wahrscheinlich in absehbarer Zeit noch nicht flächendeckend sichergestellt ist.


Für die Anwendung der neuen Vorschrift gilt die allgemeine Überleitungsregelung des § 233 Abs. 1 BauGB. Verfahren, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, sind nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Allerdings ist die Kommune befugt, die Neuregelung auch bei einem laufenden Verfahren für die noch nicht begonnenen Verfahrensschritte anzuwenden. Wenn beispielsweise die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB am 30.06.2023 abgeschlossen wurde, kann die Kommune die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf das digitale Verfahren nach § 3 Abs. 2 in der seit 07.07.2023 geltenden Fassung umstellen.



Dr. Bernd Söhnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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[1] BT-Drs. 20/5663, S. 14


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