Veröffentlicht von:

Anordnung Fahrtenbuchauflage: Wer ist der richtige Adressat?

  • 2 Minuten Lesezeit

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage kann für den Halter eines Fahrzeugs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Vorschriften im Verkehrsrecht (Verkehrsordnungswidrigkeit, Verkehrsstraftat) nicht möglich ist und die Bußgeldbehörde nicht in der Lage war, den Verantwortlichen zu ermitteln, obwohl alle angemessenen Maßnahmen getroffen wurden (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO). 

Eine konkrete Gefahr, dass der Halter als Fahrer weitere Verkehrsverstöße begeht, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr ist eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreichend, z. B. wenn der Fahrzeugführer bei Begehung des Verstoßes nicht ermittelt werden konnte.

Bevor ein solcher Beschluss ergehen kann, muss der Fahrzeughalter angehört werden, um sich zum Verkehrsverstoß äußern und ggf. den Fahrzeugführer benennen zu können. Die Anhörung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem festgestellten Verkehrsverstoß. 

Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verfügungsberechtigung innehat. Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist ebenfalls ein Indiz für die Haltereigenschaft, aber nicht der alleinige Beweis. 

Sonderfall: Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist auch dann möglich, wenn nur der eingetragene und nicht der tatsächliche Fahrzeughalter angehört wird. Zudem kommt es darauf an, wer aus wirtschaftlicher Sicht Halter des Fahrzeugs ist. Hierzu folgender Fall des OVG Münster.

Folgenden Fall hatte das OVG Münster zu entscheiden:

Nach einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem Pkw konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Angehört wurde daher der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter. In diesem Fall der Vater, mit dessen Pkw der Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde. Dieser gab jedoch an, nicht der verantwortliche Fahrer zu sein und Verwies auf die schlechte Qualität der Fotografie. Er widersprach jedoch nicht, Halter des Fahrzeugs zu sein, wodurch die Bußgeldbehörde alle erforderlichen Maßnahmen zur Halterfeststellung getroffen hatte. Adressat der Fahrtenbuchauflage war dennoch nicht der Vater, sondern seine Tochter als wirtschaftliche Halterin des Fahrzeugs. Diese legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, welche jedoch abgelehnt wurde.

Zu den Gründen des Beschlusses

Wer Halter eines Fahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsrechts und damit richtiger Adressat einer Fahrtenbuchauflage ist, beurteilt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. In diesem Fall habe die Tochter aus Kostengründen die Haltertrennung gemeinsam mit ihrem Vater bewusst gewählt, obwohl sie alleinige Nutzerin des Fahrzeugs ist und die Verfügungsberechtigung innehat. 

Darauf, ob sie von der Anhörung ihres Vaters und damit von den Ermittlungen der Bußgeldbehörde wusste oder sie ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zureichender Ermittlungsbemühungen der zuständigen Behörde unmöglich war.

Ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Mai 2022 wurde daher vom OVG zurückgewiesen.

Bezug zur Praxis

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist gängige Praxis, falls der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann. 

Ein Einspruch ist aber in folgenden Fällen möglich:

  • Es liegt kein (nachweisbarer) Verstoß gegen das Verkehrsrecht vor. 
  • Es liegt lediglich ein Verkehrsrechtsverstoß im ruhenden Verkehr oder eine nur unwesentliche Übertretung vor (Bagatellfall)

Wurde auch Ihnen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt? Dann kontaktieren Sie mich für eine Ersteinschätzung. Ich prüfe für Sie die Sach- und Rechtslage und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Foto(s): Adobe Stock - interklicks

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dino Kolar

Beiträge zum Thema