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Radarwarner und "Blitzer-Apps" - Was ist erlaubt und was ist verboten?

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Hintergrund


Sogenannte „Blitzer-Apps“ warnen den Anwender durch Audiosignale vor Radarkontrollen. Viele Autofahrer können sich eine längere Fahrt – insbesondere in unbekannte Gegenden – gar nicht mehr ohne ein solches Frühwarnsystem vorstellen.


Dennoch ist die Nutzung solcher „Apps“ oder Geschwindigkeitswarner während der Fahrt in Deutschland nicht erlaubt. Schließlich heißt es in der Straßenverkehrsordnung, dass der Fahrzeugführer ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Inbegriffen sind selbstverständlich auch Navigationsgeräte, die „Blitzer“ anzeigen und „Blitzer-Apps“ im Smartphone.



Was gilt für „Blitzer-Apps“ beim Beifahrer? 


Grundsätzlich ist es so, dass sich die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung primär an den Fahrer selbst richten. Jedoch hatte nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 Orbs 35 Ss 9/23), wie es sich auswirkt, wenn nicht der Fahrer, sondern ein Beifahrer eine sogenannte „Blitzer-App“ aktiviert hat. Das OLG Karlsruhe stellt dieses Verhalten einer gleichermaßen unzulässigen Nutzung des Fahrers dar, wenn der Beifahrer die „App“ geöffnet hat und der Fahrer mit der Nutzung einverstanden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Fahrer das technische Gerät selbst bedient. Es genüge vielmehr jedes Handeln, mit dem sich der Fahrer die verbotene Funktion zunutze macht. Schließlich profitiere der Fahrer durch das Warnsignal der „Blitzer-App“ des Beifahrers, indem er bereits auf das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) eines „Blitzers“ aufmerksam wird.



Welche Strafen drohen? 


Wer gegen das Verbot verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 75,00 € sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister bestraft.



Sind Warnungen im Radio vor „Blitzern“ erlaubt? 


In Anbetracht des Urteils des OLG Karlsruhe stellt sich die Frage, wie es mit der Verwendung des Radios ist, wenn in einer dort übertragenen Sendung vor Messstellen gewarnt wird. Diese sind jedoch nicht verboten, da die Warnung, welche dort übertragen wird, unabhängig vom jeweiligen Standort des Fahrers erfolgt. Es ist schließlich auch nicht unter Straße gestellt, andere Verkehrsteilnehmer mittels Handzeichen oder mittels Schildern zu warnen. Dies kann nur dann untersagt werden, wenn man andere Verkehrsteilnehmer behindert oder ablenkt. Zu beachten ist jedoch, dass die „Lichthupe“, welche täglich im Straßenverkehr vorkommt, nicht erlaubt ist.



Sicherstellung von Radarwarnern? 


Findet die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle solche technischen Geräte, welche als Radarwarner fungieren, kann die Polizei diese sicherstellen und auch vernichten lassen. Ob dies auch für Smartphones und Navigationsgeräte gilt, ist bisher nicht entschieden, jedoch unwahrscheinlich, da diese Geräte primär anderen Funktionen dienen.



Auswirkungen auf die Praxis


Die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe war nicht verwunderlich, da es nicht nachvollziehbar wäre, wenn man dem Fahrer die Nutzung solcher „Apps“ untersagt, dem Beifahrer jedoch gestatten würde. Der Fahrer wird durch das Signal gleichermaßen gewarnt wie der Beifahrer. Weiterhin ist es jedoch möglich, vor Fahrantritt die „Blitzer-App“ zu öffnen und sich über die Route mitsamt den Blitzern zu informieren. Untersagt ist lediglich die „live-Nutzung“ der „App“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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