Anspruch auf Kita-Platz – Kostenerstattung für private Einrichtung?

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Eltern, die beide berufstätig sind, haben es schwer, Kinder aufzuziehen. Immerhin fehlt vor allem tagsüber die Zeit, sich um den Nachwuchs zu kümmern. Der Staat leistet hier jedoch Hilfe, indem Kita-Plätze angeboten werden. In solchen Kindertagesstätten werden die Kleinen rund um die Uhr betreut und zudem beschäftigt. Nur sind die Plätze in diesen Einrichtungen nicht immer in ausreichender Anzahl vorhanden. Gerade in größeren und beliebten Städten, in denen sehr viele Familien wohnen, gehen viele daher leer aus.

Die einzige Möglichkeit bleiben dann meist nur noch Verwandte, die sich ggf. um den Nachwuchs kümmern. Oder aber eine private Einrichtung mit entsprechenden Mehrkosten. Der Gesetzgeber hat einen Anspruch von Eltern auf einen Kita-Platz normiert. Fraglich ist jedoch, was passiert, wenn manche leer ausgehen. Können Eltern eine private Einrichtung wählen und hierfür die Kosten tragen oder erstattet sie der Staat?

Der Sachverhalt

Letzteres hat ein Pärchen nun gerichtlich gefordert. Die beiden sorgten schon zeitig vor. Bereits 2 Monate, nachdem ihr Sohn geboren wurde, beantragten sie einen Kita-Platz in Stuttgart. Der Nachwuchs sollte dort ab dem ersten Jahr untergebracht werden. Bloß konnte die Stadt den Eltern keinen Betreuungsplatz anbieten. Sie brachten ihren Sohn deswegen in einer privaten Kindertagesstätte unter, die er von Januar 2013 bis zum November 2014 besuchte. Dabei entstanden Mehrkosten, die die Eltern nun vom Staat zurückfordern.

Die Mehrkosten, die vom August 2013 bis zum November 2014 entstanden sind, wollte der Kläger, der mittels seiner Eltern vertreten wurde, gerichtlich einfordern. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam zu dem Schluss, dass die Forderung gerechtfertigt war. Demnach sollte der Beklagte einen Betrag von 5620 Euro zurückerstatten.

Darüber hinaus bestimmte das Verwaltungsgericht, der Beklagte sei dazu verpflichtet, noch mehr Kosten zu übernehmen. Gemeint waren damit die zukünftigen Gebühren, die aus der Unterbringung in privaten Krippen anfallen werden. Und das bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Genauer führte das Verwaltungsgericht aus, die Kosten sollen dann übernommen werden, sofern sie die Gebühren überschreiten, die für die Unterbringung in der städtischen Krippe anfallen. Der Beklagte muss dies allerdings nur so lange machen, wie er den Eltern keinen zumutbaren Kita-Platz anbieten kann.

Das Urteil wurde von der Landeshauptstadt Stuttgart jedoch nicht akzeptiert. Sie ist in Berufung gegangen.

So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 12 S 1782/15)

Letztlich blieb die Berufung allerdings erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Entscheidung wie folgt: So genügt es nicht, dass die Kinder lediglich in privaten Einrichtungen versorgt werden. Schließlich entstehen den Eltern dabei eben Mehrkosten. Gleichzeitig haben sie gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass ihr Nachwuchs in einer Kita unterkommt.

Dieser Rechtsanspruch wird zudem nicht dadurch erfüllt, indem die Landeshauptstadt Mittel bereitstellt, die an private Kitas gezahlt wird, damit Kinder unterkommen, die in den städtischen Einrichtungen keinen Platz mehr finden.

Der Verwaltungsgerichtshof gab außerdem an, die Erstattung der Kosten für die Unterbringung erfordere nicht erst, dass die Eltern die Stadt zunächst verklagten, um einen Kita-Platz zu erhalten. Somit sei das Vorgehen der Eltern rechtmäßig und es müsse gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII das Geld erstattet werden.

Die Stadt ist allerdings nicht dazu verpflichtet, sämtliche Kosten zu übernehmen, die den Eltern entstanden sind. Hiervon wird zunächst der Betrag abgezogen, der für eine städtische Betreuung berechnet worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof gab außerdem an, dass die Stadt keine Kosten tragen müsste, sollten die Eltern unwirtschaftlich handeln und dem Kind etwa eine Luxusbetreuung zukommen lassen wollen. Neben der Übernahme der Kosten erhielt das Paar lediglich eine zusätzliche Erstattung von 330 Euro für weitere Aufwendungen.

Der Artikel ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall, wird eine solche (kostenpflichtige) Beratung gewünscht, können gerne Beratungstermine in Anspruch genommen werden.



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