Anspruch auf Krankengeld

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Beginn des Anspruchs auf Krankengeld

Für den Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse ist weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den „wirklichen“ Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern grundsätzlich auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. 

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht mit Beginn der Krankenhausbehandlung oder mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Zudem ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, wenn nicht die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Wenn Sie also einen Anspruch auf Krankengeld geltend machen wollen, so lassen Sie sich bitte die Arbeitsunfähigkeit laufend und lückenlos von dem behandelnden Arzt bestätigen. Liegt die Arbeitsunfähigkeit über den bestätigten Zeitraum hinaus vor, so müssen Sie sich spätestens am nächsten Werktag nach Ende der bislang bescheinigten Zeit bei Ihrem behandelnden Arzt vorstellen.

Die Krankenkasse erkennt die Arbeitsunfähigkeit nicht an

Wenn die Krankenkasse – eventuell unter Einbeziehung des MDK (medizinische Dienst der Krankenkassen) – die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht anerkennt, müssen Sie innerhalb eines Monats gegen die Ablehnung des Krankengelds Widerspruch einlegen. Auch während des Widerspruchsverfahrens müssen Sie sich weiterhin lückenlos die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen. 

Vielfach in der Praxis nicht bekannt sind die Spielregeln der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Demnach ist grundsätzlich die Beurteilung des MDK verbindlich. Hiergegen kann sich der Patient nur wehren, wenn der Arzt einen formell begründeten Einspruch einlegt. Die betreffende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien lautet wie folgt:

„Das Gutachten des medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des medizinischen Dienstes zu stellen.“

Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet einen sehr kurzen Zeitraum, innerhalb einer Woche sollte dies erfolgt sein. Der MDK ist zwar verpflichtet, dem behandelnden Arzt seine abweichende Stellungnahme zu übersenden. Ob und wann dies erfolgt ist, weiß der Patient allerdings nicht. Sollten Sie daher eine solche Stellungnahme übersandt erhalten bzw. Kenntnis von der Existenz einer solchen abweichenden Stellungnahme erlangen, sprechen Sie bitte unverzüglich Ihren behandelnden Arzt auf die Notwendigkeit eines schriftlichen, medizinisch begründeten Antrags auf Zweitbegutachtung an.

Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus

Bestätigt der behandelnde Arzt nicht die Arbeitsunfähigkeit, kann nachträglich -vorausgesetzt die einmonatigen Rechtsmittelfristen werden gewahrt- nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen Krankengeld beansprucht werden. Das Bundessozialgericht verlangt hierfür:

a) Der Versicherte muss alles in seiner Macht stehende und ihm zumutbare getan haben, um seine Ansprüche auf Krankengeld zu wahren. Er muss sich also dem behandelnden Arzt vorstellen und sich ärztlich behandeln lassen. Wie oft der Versicherte eine ärztliche Sprechstunde aufsuchen muss, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, stellt das Bundessozialgericht nicht fest. Es führt lediglich aus, dass es dem Versicherten nicht zumutbar ist, sich solange verschiedenen Ärzten vorzustellen, bis eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (endlich) erteilt wird. Die laufende ärztliche Behandlung bei zumindest einem Arzt ist allerdings zu empfehlen.

b) Der Versicherte muss durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arztes und/oder des MDK) daran gehindert worden sein, Krankengeld zu erhalten. Der Fehler darf also nicht beim Patienten liegen. Es ist daher unerlässlich, dass der Patient den Arzt vollumfänglich über den Gesundheitszustand und die Beschwerden informiert.

c) Der Patient muss spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Fehlbeurteilung seiner Rechte bei der zuständigen Krankenkasse geltend machen und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nachweisbar mitteilen.

Antrag auf anderweitige Sozialleistungen

Sollten Sie über keine laufenden Einnahmen verfügen, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, sollten Sie auch schon vor einer endgültigen Entscheidung der Krankenkasse über den Krankengeldanspruch einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit bzw. auf Arbeitslosengeld II beim Jobcenter in Erwägung ziehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung. Eine rückwirkende Antragstellung (beispielsweise bei endgültiger Ablehnung des Krankengeldes) ist nicht möglich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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