Anspruch auf Lohn & Gehalt in der Corona-Krise

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Haben Arbeitnehmer auch dann weiterhin einen Anspruch auf Lohn & Gehalt, wenn die zuständige Behörde den Betrieb schließt?

Ja! Sollte es, wie in Italien bereits geschehen, auch in Deutschland zur behördlichen Schließung von Betrieben kommen, würde dies unter das sogenannte Betriebsrisiko des Unternehmers fallen. Ist der Arbeitnehmer infolge des Coronavirus daran gehindert, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten, erhält der Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 3 BGB Lohnfortzahlung.

Hat ein Arbeitnehmer weiterhin Anspruch seinen Lohn, wenn er in Quarantäne muss?

Bei einem behördlich verhängten Beschäftigungsverbots wegen des bloßen Verdachts einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz besteht zwar kein Anspruch auf „Entgeltfortzahlung“. Stattdessen steht dem betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 56 Abs. 1 IfSG für die Dauer von sechs Wochen ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen in Höhe des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV zu.

Geht der Arbeitgeber hierbei zunächst in Vorleistung, kann er die gezahlten Beträge auf Antrag vom Staat erstattet verlangen und hierfür sogar einen Vorschuss nach § 56 Abs. 12 IfSG beantragen.

Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben, wen die Kita oder Schule ihres Kindes schließt? Wer zahlt dann das Gehalt?

Arbeitnehmer, deren Kinder nicht in die Kita oder Schule gehen können, weil diese aufgrund des Coronavirus geschlossen wurde, müssen grundsätzlich zur Arbeit erscheinen und sich um eine alternative Betreuung für ihr Kind kümmern. Wenn und soweit die Betreuung des Kindes nicht möglich ist, kann einem Elternteil im Einzelfall jedoch ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht zustehen. In diesem Fall gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nämlich, dass dem Kind Vorrang vor der Arbeit eingeräumt wird und daher ein Elternteil zuhause bleiben kann.

Steht dem Arbeitnehmer ein solches Leistungsverweigerungsrecht zu und hat er diese nicht zu verschulden, kann er vom Arbeitgeber nach § 616 BGB für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ (nach herrschender Auffassung maximal 5 Tage) Lohnfortzahlung beanspruchen. Doch Vorsicht: Der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB kann auch im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen worden sein. Dann besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Ich empfehle daher, in diesen Fällen zunächst mit dem Arbeitgeber zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Die Möglichkeiten reichen hier vom Abbau von Überstunden über die Weiterarbeit im Homeoffice bis zur Beurlaubung des Arbeitnehmers.

Es bleibt zu hoffen, dass die Politik alsbald geeignete Maßnahmen ergreift, um die Folgen der staatlichen angeordneten Schließungen von Kitas und Schulen, auch wenn diese im Ergebnis richtig sind, auf dem Rücken der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszutragen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder sonstige arbeitsrechtliche Beratung im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da.


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