Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer nach einer 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit erneut erkrankt?

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Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu 6 Wochen. Wird der Arbeitnehmer wieder oder mehrfach hintereinander krank, so muss man verschiedene Fallgruppen unterscheiden:

1. Die erneute Arbeitsunfähigkeit beruht auf der selben Erkrankung wie die erste Arbeitsunfähigkeit:

 Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Beispiel:
Während der Zeit von 16.03. bis 26.04. ist der Arbeitnehmer wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. In der Zeit vom 18.05. bis 01.06. ist der Arbeitnehmer wieder wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Es erfolgt in diesem Zeitraum keine Entgeltfortzahlung mehr.

Ausnahme:

  • Der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 01.01. bis 12.02 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. In der Zeit vom 13.02. bis 18.09. ist er wieder arbeitsfähig. Ab 19.09. ist er dann wieder wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer hat für die 2. Arbeitsunfähigkeit ab dem 19.09. wieder Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen.

  • Seit Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von 12 Monaten abgelaufen, bevor der Arbeitnehmer erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig wird.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 01.011. bis zum 30.11. wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Am 15.01. des Folgejahres ist er wieder wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Es entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.

2. Die erneute Arbeitsunfähigkeit beruht auf einer anderen, neuen Krankheit: 

Es entsteht ein neuer Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.

Beispiel: 
Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 01.01. bis 12.02 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. In der Zeit vom 13.02. bis 18.04. ist er wieder arbeitsfähig. Ab 19.04. ist er dann wegen einer Bronchitis arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer hat für die 2. Arbeitsunfähigkeit ab dem 19.04. wieder Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen.

Ausnahme:

  • Die Krankheit ist eine Fortführung der Krankheit, die zur 1. Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Beispiel:
Ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer stürzt unter Alkoholeinfluss und verletzt sich, nach Genesung der Sturzverletzungen führt ein weiterer Alkoholkonsum zu einer Verletzung.

  • Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit tritt eine andere, neue Krankheit auf, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Beispiel:
 Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 16.3. bis 22.4. aufgrund von Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. In der Zeit vom 19.04. bis zum 03.05. erkrankt er an Bronchitis.

Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen nur einmal Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.


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