Anspruch gegen Gemeinde auf Parkplätze?

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Mit seinem Beschluss vom 21.09.2022 (1 B 200/22) hat das Oberverwaltungsgericht Saarland entschieden, dass Anlieger bei einer baulichen Umgestaltung keinen Anspruch darauf haben, dass Stellplätze auf öffentlichem Gebiet erhalten werden, auch wenn sie in der Nähe ihres Grundstücks liegen.

Dies gilt aber nur, sofern das Grundstück noch erreichbar ist und die Anfahrt nicht wesentlich erschwert wird. Wenn ein Anlieger allerdings schwer betroffen ist, kann ihm ein Abwehrrecht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs zukommen.

Im zugrundeliegenden Fall entschied sich der Stadtrat der Antragsgegnerin zu einer Umgestaltung eines Kreuzungsbereichs in der Nähe der Antragstellerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Durch die Umgestaltung sollen die Fußgängerbereiche verkehrssicherer ausgestaltet werden. Um dies zu erreichen, sei es notwendig, die anliegenden Stellplätze zu streichen.

Als Ausgleich für den Wegfall der Stellplätze sollte den Gewerbebetrieben eine 12 m lange Ladezone und zwei neue Kurzzeitparkplätze zur Verfügung gestellt werden.

Nachdem die Antragstellerin über das Vorhaben sowie den Entfall der Parkplätze informiert wurde, beantragte sie, die bauliche Umgestaltung vorerst einzustellen.

Ihrer Ansicht nach verstoße das Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Darüber hinaus würde sie als gewerblicher Anliegerbetrieb in ihrer Existenz bedroht werden, da sie als Poststelle für 20.000 Einwohner tätig sei. Unter anderem werde sie täglich von Apothekertransportern aufgesucht, deren Ware bis zum Weitertransport gekühlt werden müsse und deshalb auf den Parkplätzen warten müssten. Ohne die anliegenden Stellplätze könne dies nicht umgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag bereits als unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin könne keinen Anspruch aus dem Straßenanliegergebrauch gelten machen, Art. 14 GG, § 17 I SStrG, da sie nicht in dem notwendigen Ausmaß beeinträchtigt sei.

Es bestehe kein Anspruch darauf, Stellplätze unmittelbar an einem Grundstück zu errichten oder zu erhalten. Gemäß § 17 SStrG genüge es, eine ausreichende Verbindung zwischen dem Anliegergrundstück und der Straße zu gewährleisten.

Ein Verstoß gegen § 17 SStrG sei lediglich gegeben, wenn „die Erreichbarkeit des Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werde und der Anlieger dadurch gravierend betroffen sei.“ In diesem Falle könne ein Abwehrrecht abgeleitet werden.

Dies sei vorliegend allerdings nicht gegeben. Der Antragstellerin werde sowohl während der Bauarbeiten als auch danach  eine Ladezone zur Verfügung gestellt. Sie habe nicht vorgebracht, in welcher Weise die Ladezone ungeeignet für den Transporterverkehr sein solle.  Darüber hinaus werden ihr für andere Kunden zwei Kurzzeitstellplätze ausgewiesen.

Dieser Ansicht folgte auch das OVG.

Zwar erfahre der Anliegergebrauch aus § 17 SStrG im Falle des Gemeingebrauchs einen höheren Schutz, doch beziehe sich dieser dennoch nur auf eine ausreichende Zugänglichkeit des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz. Die Beibehaltung günstig gelegener Anfahrtsmöglichkeiten falle nicht darunter.

So müsse das Straßennetz lediglich eine den situativen Bedürfnissen gerecht werdende, angemessene Nutzung ermöglichen. Dementsprechend könne ein Anlieger den Bau bzw. Erhalt von Stellplätzen direkt an seinem Grundstück nicht verlangen. Allein bei einem gravierenden Eingriff in diese Nutzung könne aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht abgeleitet werden.

Ein solcher Fall sei hier allerdings nicht gegeben, wie das VG bereits zutreffend erörtert habe.


Foto(s): Janus Galka


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