Ansprüche des Patienten im Falle einer Behandlung durch einen nicht gewählten Arzt

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Das KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) unterscheidet zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 KHEntgG) und den Wahlleistungen (§ 17 KHEntgG). Wer als Patient in einem Krankenhaus nichts anderes vereinbart, erhält grundsätzlich die allgemeinen Krankenhausleistungen. Grundsätzlich führt die Behandlung der Arzt durch. Patienten haben den Anspruch die Behandlung durch einen Arzt abzulehnen.

Möglichkeit der wahlärztlichen Behandlung

Patienten haben die Möglichkeit die Durchführung einer Behandlung durch einen bestimmten Arzt ihrer Wahl im Krankenhaus zu vereinbaren. Wahlärzte sind diese, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen in ihrem medizinischen Gebiet verfügen. Vereinbart der Patient die Chef- oder Wahlarztbehandlung, so muss der in der Vereinbarung benannte Arzt auch zur Behandlung antreten und die ärztliche Leistung persönlich erbringen. Ist die Durchführung einer Behandlung aus medizinischen Gründen nur durch den Chefarzt möglich, so zählt diese Leistung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.

Vertretung des Wahlarztes

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass trotz Wahlleistungsvereinbarung, der Arzt die Behandlung ohne Wissen des Patienten nicht persönlich durchführt.

Ist bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung klar, dass der besagte Arzt am behandlungstag nicht vor Ort sein kann, muss der Vertrag mit einem anderen Arzt vereinbart werden. Alternativ muss der Patient die Wahl haben, komplett auf die Wahlleistung zu verzichten oder die Behandlung bis zur Rückkehr des ausgewählten Arztes zu verschieben. 

Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Arztes darf die Behandlung nur durch einen in der Vereinbarung genannten Vertreter ausgeführt werden. Im Einzelfall kann eine außerordentliche Vertretungsbefugnis nach § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzunehmen sein. Zum Schutz der Patienten ist diese nur unter engen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzunehmen.

Welchen Anspruch hat der Patient, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wird?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die mündliche Vereinbarung ausreichend ist. Patienten haben die Möglichkeit die Vereinbarung jederzeit ohne Begründung form- und fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Ist die Vereinbarung zur wahlärztlichen Behandlung aufgrund von Organisationsmangel des Krankenhauses unwirksam, so sind Rückgriffansprüche des Arztes gegenüber dem Krankenhaus nicht ausgeschlossen.

Mit einem Urteil vom 16.11.2020 (Landgericht Essen, AZ: 16 / O / 229 / 19), wurde ein Universitätsklinikum auf 7.000 € gegenüber einem Patienten verurteilt. Der Chefarzt sollte bei einem Patienten eine Leberoperation durchführen. Der Patient unterzeichnete den Vertrag über die wahlärztliche Leistung direkt am Operationstag. 

Trotz zusätzlicher Vertretungsvereinbarung führte ein dritter Oberarzt die Operation durch, welche er abbrechen musste. Das Landgericht hat entschieden, dass die Operation mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtwidrig gewesen sei. Eine Einwilligung in eine Operation, bei welcher der Patient erkennbar Wert auf die Durchführung, gerade durch einen bestimmten Arzt legt, könne nicht in eine allgemeine Einwilligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden (OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2014, AZ: I-26 U 30 / 13)

Fazit

Krankenhäuser sollten ihre Abläufe und Verträge regelmäßig an die aktuelle Rechtsprechung anpassen. Patienten sollten wachsam sein und überprüfen, wer die Behandlung wirklich durchgeführt hat. Bei Unsicherheit hat der Patient Anspruch, Einsicht in die Behandlungsakte zu verlangen.

Wahlleistungsvereinbarungen können mündliche vereinbart werden. Der Patient sollte allerdings sicherstellen, dass diese in der Krankenhausakte vermerkt wurde und die Vereinbarung besser schriftlich abschließen.

Für Fragen rund um das Medizinrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.


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