Ansprüche von Anlegern im P & R Skandal

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Worum geht es?

Der Anlageskandal um die Firma P&R hat viele Anleger, insbesondere ältere, um hohe Anlagesummen gebracht. Doch die Fahnenstange der eingetretenen Verluste ist noch nicht erreicht. Hinzu kommt, dass die Anleger immer wieder, zum Teil bereits in dritten Generationen, Gelder bei P&R anlegten. Teilweise wurden Gelder auch für minderjährige Kunden durch Eltern oder Großeltern angelegt.

Nach vorläufigen Prüfungen der Insolvenzverwaltung wird davon ausgegangen, dass die Anleger kein Eigentum an den Containern erworben haben, da für eine wirksame Übereignung die Identifikation der zu übereignenden Containern bei Vertragsschluss fehlte, denn die Vertragsformulare sahen eine solche Identifikation nicht vor. Damit ist der für eine Übereignung zwingend erforderliche zivilrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten. Hat es keine wirksame Übereignung gegeben, geht auch die Abtretung etwaiger Ansprüche an die Anleger ins Leere.

Es macht Sinn, dass Anleger prüfen, ob sie möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Berater oder Vermittler haben. Im Rahmen der Beratung durch das vermittelnde Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsunternehmen kommt es stillschweigend zu einem Abschluss eines Beratungsvertrages, mindestens aber eines Auskunftsvertrages.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt konkludent ein Beratungsvertrag zustande, wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder einen Anlageberater herantritt, um über eine Anlage beraten zu werden. Für Anleger, denen diese Kapitalanlage vermittelt worden ist, bestehen daher gute Chancen auf Schadenersatz.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Berater oder Vermittler verpflichtet, den Kunden über alle, für seine Entscheidung bedeutsamen, Umstände vollständig und richtig aufzuklären.

Sofern beispielsweise die Containeranlage als Produkt für die Altersversorgung empfohlen wurde, war die Empfehlung bereits nicht anlegergerecht, weil mit dem Erwerb von Containern grundsätzlich eine konjunkturzyklische Wette auf die Entwicklung des weltweiten durch Container transportierten Warenhandels eingegangen wurde. Hinzu kommt die Möglichkeit des Totalausfalls aufgrund der mangelnden Spezifizierung/Zuordnung des Containers und damit Übereignung des Containers, den der Anleger meinte, erworben zu haben.

Weiterhin könnte ein Verstoß gegen die objektgerechte Beratung vorliegen in folgenden Fallkonstellationen:

  • Dem Anleger wurde nicht erklärt, dass die Mieteinnahmen nicht sicher bzw. garantiert werden können.
  • Die Preise für den Container lagen weit über dem derzeit erzielbaren Kaufpreis eines Containers am Markt. So berichtete die Wirtschaftswoche bereits im Jahr 2008 darüber, dass Anleger einen höheren Kaufpreis zahlen, als durch den Weltmarktpreis vorgegeben.
  • Eine weitere Pflichtverletzung könnte darin gesehen werden, wenn nicht über ein mögliches Wechselkursrisiko aufgeklärt wurde.

Eine weitere Pflichtverletzung könnte auch darin liegen, wenn nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Anleger das Insolvenzrisiko trägt.

Bitte beachten Sie, dass die absolute Verjährungsfrist 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage abläuft. Wenn Sie daher einen Anspruch haben, lassen Sie diesen prüfen. Sie können dann u. U. so gestellt werden, wie Sie stehen würden, hätten Sie die Kapitalanlage nicht gezeichnet.

Gern stehen wir Ihnen bei Rückfragen oder für eine Beratung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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