Anti-Abmahn Gesetz: Warum es zukünftig für Abgemahnte wahrscheinlich noch teurer werden wird

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Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ sollen kostenpflichtige Abmahnungen von Internethändlern reduziert werden. Absicht des Gesetzgebers war es, dass Abmahnungen nur im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen sollen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Das Gesetz ist im Bundestag beschlossen und durch den Bundesrat gebilligt worden. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird die Gesetzesänderung, durch die das UWG geändert wird, kurzfristig in Kraft treten.

Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten seit fast 20 Jahren Internethändler, die abgemahnt wurden. Wir haben in fünfstelliger Anzahl abgemahnte Internethändler beraten bzw. vertreten. Aufgrund unserer Erfahrung aus den entsprechenden Verfahren haben wir bei einigen Aspekten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Zweifel, ob der Gesetzgeber sein Ziel erreichen wird. Bereits der Versuch des Gesetzgebers, die hohen Kosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen, z. B. bei Tauschbörsen, gesetzlich zu deckeln, schlug in der Praxis im Ergebnis fehl, da die Abmahner Mittel und Wege fanden, die gesetzlichen Vorgaben auszuhebeln. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird es wahrscheinlich nicht anders sein.

Klingt nur auf ersten Blick gut: Kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten bei der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet

Soweit ein Wettbewerber den Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten abmahnt, ist gemäß § 13 Abs. 4 UWG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Abmahnkosten) ausgeschlossen.

Es darf zudem bei einer erstmaligen Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Informationspflichten gemäß § 13a Abs. 2 UWG keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Das alles klingt zunächst gut. Auf ersten Blick bekommt ein Internethändler eine Abmahnung, die kostenlos ist und in der eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe gefordert wird. Der abgemahnte Internethändler könnte annehmen, dass er quasi kostenlos und ohne Sanktionen über einen Fehler informiert wurde und die Abmahnung somit zu den Akten legen kann. Ganz so einfach ist es jedoch leider nicht

Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe -wirklich zahnlos?

Eine Unterlassungserklärung ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe klingt zunächst nach einem juristischen Nullum. Faktisch ist sie dies jedoch nicht, immerhin gibt es eine vertragliche Zusicherung, etwas zu unterlassen. Wenn auch für den Fall der Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, können entsprechende Verstöße gerichtlich über § 890 ZPO sanktioniert werden.

Zukünftig mehr teure gerichtliche Verfahren?

Wir gehen davon aus, dass es zukünftig sehr viel mehr gerichtliche Verfahren geben wird:

Gemäß § 8 c Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt sich ein Abmahner dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aus, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Abmahner müssen daher zukünftig sehr genau überlegen, wie eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung so formuliert wird, dass sie nicht zu weitgehend ist.

Die Folge wird mutmaßlich sein, dass Abmahnungen zukünftig keine Unterlassungserklärung mehr beigefügt werden. Der Abmahner ist damit auf der sicheren Seite.

Nach unserer Erfahrung nehmen viele Abgemahnte eine Abmahnung, der keine Unterlassungserklärung beigefügt ist und mit der auch keine Abmahnkosten gefordert werden, schlichtweg nicht ernst und ignorieren sie.

Die Regelung gemäß § 13 a Abs. 2 UWG, dass bei der Verletzung von Informationspflichten Wettbewerber keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern dürfen, berührt jedoch nicht das gerichtliche Verfahren. Trotz einer kostenfreien Abmahnung und der Forderung einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe kann der Abmahner nach Fristablauf selbstverständlich die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Dadurch wird es für den Abgemahnten plötzlich sehr teuer. Wir sehen jedenfalls im neuen Gesetz keine Regelung, dass in derartigen Fällen die Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht ausgeschlossen wäre.

Aus ursprünglich kostenlos wird plötzlich dann sehr teuer. 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte. 

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Informationspflichten im Internet erhalten? Es werden keine Kosten gefordert, die Unterlassungserklärung soll ohne Vertragsstrafe abgegeben werden? 

Ich berate auch Sie. 

Sie können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen: 

  • Rufen Sie mich einfach an. 
  • Schicken Sie mir eine E-Mail. 
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen. 

Johannes Richard
Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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