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Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung enthält keinen Gleichstellungsantrag

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Es ist ein verbreiteter und der Beratungspraxis immer wieder anzutreffender Irrtum, dass der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung (sog. „Verschlimmerungsantrag“) auch zugleich einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beinhalten würde.

Die Konsequenz

Die unterlassene Antragstellung führt dazu, dass bei einer Kündigung des Arbeitgebers insofern kein Sonderkündigungsschutz nach SGB IX bestand und folglich das Integrationsamt nicht anzuhören war.

Kurze Sachverhaltsdarstellung

Ein Arbeitnehmer strebt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch an (Grad der Behinderung von wenigstens 50) Der Arbeitnehmer stellt zu diesem Zweck einen Anerkennungsantrag bzw. im Falle des bereits bestehenden, geringeren GdB einen Änderungsantrag (gemeinhin „Verschlimmerungsantrag“ genannt). Ansonsten stellt er keine Anträge.

Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis

Nachdem das Versorgungsamt keine Schwerbehinderung feststellt (z. B. GdB 40), stellt der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigungserklärung den Antrag auf Gleichstellung. Die Bundesagentur für Arbeit stellt zeitlich später mit Bescheid die Gleichstellung fest.

BAG (siehe bereits Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 434/13):

Der Gleichstellungsbescheid begründet konstitutiv erst den Sonderkündigungsschutz. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Antrags wirksam. Der Antrag nach Zugang der Kündigungserklärung kann arbeitsrechtlich für die Wirksamkeit der Kündigung folglich keine Relevanz mehr entfalten, es bestand kein Sonderkündigungsschutz nach SGB IX.

Der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Änderung des GdB enthält nicht zugleich den Antrag auf Gleichstellung. Beide Anträge sind nicht nur bei unterschiedlichen Behörden zu stellen, sondern es bestehen auch unterschiedliche Prüfungsrahmen und Prüfungsvoraussetzungen der Behörden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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