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Widerrufsrecht beim Werkvertrag / Bauvertrag

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BGH Urteil vom 30.08.2018, Az: VII ZR 243/17

Die Thematik des Widerrufsrechts bei Werkverträgen / Bauverträgen ist bislang nur relativ wenig problematisiert. Dabei birgt die Widerrufsmöglichkeit für Werkunternehmer (Handwerker) erhebliche Risiken sowie für Besteller/Auftraggeber, bei denen es sich um Verbraucher handelt, Chancen um sich vom Vertragsverhältnis zu lösen. Das Widerrufsrecht bei Werkverträgen / Bauverträgen nach den gesetzlichen Vorschriften über Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes, war Gegenstand dieser BGH-Entscheidung.

Sachverhalt:

Anfang Mai 2015 wandte sich ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch an den Kläger und fragte an, ob Interesse an der Installation eines Personenlifts in seinem Wohnhaus bestehe. Ebenfalls im Mai suchte der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger sodann in seinem Wohnhaus auf und stellte dem Kläger verschiedene Modelle vor. Am Ende des Gesprächs schloss der Kläger vor Ort mit der Beklagten einen Vertrag über die Bestellung eines Senkrechtslifts zum Preis von 40.600,00 €. 

Im Anschluss an die Übersendung von Planungsunterlagen erhielt der Kläger eine Vorschussrechnung und zahlte 12.435,00 €. In der Folge erteilte der Kläger allerdings keine Freigabe der Planungsunterlagen und forderte die Beklagte stattdessen auf, die Zeichnungen/Planungen nachzubessern. Am 09.06.2015 erklärte der Kläger, nachdem keine Klärung erfolgt war, telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten, dass er vom Vertrag „Abstand nehme“. Im Juli 2015 wies der Kläger die Beklagte auf den erfolgten „Rücktritt“ hin und verlangte Rückzahlung des Vorschusses. 

Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung und übermittelte dem Kläger stattdessen eine Berechnung der Werklohnkosten wegen eines (frei) gekündigten Werkvertrags. 

Mit der Klage machte der Kläger die Rückzahlung des angezahlten Vorschusses in Höhe von 12.435,00 € geltend.

BGH-Entscheidung

LG und OLG haben der Klage des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Der BGH bestätigt diese Entscheidung.

Dem Kläger stand ein Recht zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Dieses ergab sich aus § 312g Abs. 1 i. V. m § 312b BGB. Der Vertrag wurde außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossen und es handelt sich um einen Verbrauchervertrag.

Der BGH stellte auch fest, dass keiner der in § 312g Abs. 2 BGB genannten Ausschlusstatbestände vorlag.

Die Widerrufsfrist war ebenfalls gewahrt, da mangels Information über das Bestehen des Widerrufsrechts diese 12 Monate und 14 Tage betrug.

Die Erklärung des Widerrufs ist durch den Verbraucher auch erfolgt. Die Erklärungen sind entsprechend auszulegen, das Wort „Widerruf“ muss vom Verbraucher nicht ausdrücklich genannt werden.

Fazit/Hinweis

Im werkvertraglichen / bauvertraglichen Bereich bestehen häufiger Widerrufsrechte für Verbraucher, als dies allgemein und vor allem auch seitens der Werkunternehmer angenommen wird. Die hingegen durchaus verbreitete Auffassung, im baurechtlichen Bereich existieren Widerrufsrechte praktisch nicht bzw. nur nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff BGB n.F.), ist unzutreffend, wie die BGH-Entscheidung nochmals deutlich aufzeigt.

Neben dem „neuen“ Verbraucherbauvertrag (Neues Bauvertragsrecht in Kraft seit 01.01.2018), der ein Widerrufsrecht in § 650l BGB (n.F.) vorsieht, existiert auch der „Bauvertrag / Werkvertrag mit einem Verbraucher“. Bei Vorliegen eines Vertragsabschlusses außerhalb der Geschäftsräume, z. B. zwischen Handwerker und Kunden vor Ort beim Kunden, oder bei Verhandlung und Abschluss auf ausschließlicher Fernkommunikationsebene (etwa per Mail), besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312b bzw. 312c BGB i. V. m § 312g BGB.

Werkunternehmer (Handwerker) sind gut beraten, sich diesbezüglich Gedanken zu machen und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gegenüber Verbrauchern zu reagieren oder den Ablauf betreffend des Vertragsabschlusses anzupassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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