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Antrag und Annahme – Vertragsabschluss im Fernabsatz

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Das kroatische Obligationengesetz (Amtsblatt 35/05, 41/08, 125/11, 78/15, 29/18, weiter: ZOO) regelt Rechte und Pflichten des Antragenden und des Annehmenden sowie Art und Weise der Unterbreitung und der Annahme eines Antrags.

Heute kommunizieren die Geschäftspartner und die Vertragsparteien am meisten auf elektronischem Wege. Deshalb stellt sich die Frage, wann solche Korrespondenz bzw. Verhandlungen tatsächlich Antrag und Annahme darstellen und wann ein Vertrag zustande kommt.

Laut ZOO ist ein Vertrag auf elektronischem Wege abgeschlossen, wenn die Vertragsparteien sich über wesentliche Elemente des Vertrags geeinigt haben. Wesentliche Elemente sind von Art des Vertrags abhängig. Zum Beispiel, bei einem Kaufvertrag ist es wichtig, sich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis zu einigen, bei einem Werkvertrag sich über das Werk gegen Zahlung einer Vergütung zu einigen, bei einem Pachtvertrag sich über den Pachtgegenstand und den Pachtzins zu einigen, bei einem Mietvertrag über den Mietgegenstand und die Miete, usw.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, durch Worte, allgemein angenommene Zeichen oder andere konkludente Handlungen (konkludentes Handeln) die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen, dass ein bestimmter Wille vorliegt. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die Willenserklärung auch durch verschiedene Übermittlungsarten abgegeben werden kann, sonach durch E-Mail, Fax, SMS u. a.

Es wird betrachtet, dass der Antragende den Antrag gegeben hat im Moment wann er einer oder mehreren Personen vorgeschlagen hat den Vertrag abzuschließen, falls der Antrag sämtliche wesentliche Elemente beinhaltet hat. Ein Vertrag ist abgeschlossen, auch wenn die Parteien sich nur über wesentliche Elemente geeinigt haben wobei vereinbart war die Seitenpunkte nachträglich zu regeln. Der Antragende ist verpflichtet, den Antrag auszuführen, außer im Fall, dass diese Pflicht ausdrücklich ausgeschlossen ist oder dass dies auf dem Umstand des Geschäfts beruht. Befristete Anträge verpflichten nur bis zu dem Fristablauf.

Ein zweites wichtigstes Element bei dem Zustandekommen eines Vertrags ist die Annahme, weil der Vertrag durch Annahme zustande kommt. Der Antragende muss einen Annahmewillen erhalten. Die Annahme kann auch durch Zahlung oder Zusendung erfolgen, auch durch anderes Handeln, das gemäß früherer Praxis als Annahme betrachtet ist. Grundsätzlich gilt das Schweigen als keine Annahme. Ausnahmsweise gilt Schweigen als Annahme des Antrags, wenn der Antragende und der Annehmende in Geschäftsverbindung stehen, oder wenn eine Person anbietet die Geschäfte für andere zu besorgen.

Es muss hervorgehoben werden, dass bestimmte Verträge (z. B. Immobilienkaufvertrag, Mietvertrag) laut Gesetz in schriftlicher Form verfasst werden müssen. Wenn die Schriftform mangelt aber die Parteien sich über wesentliche Elemente geeinigt haben und den Vertrag zur Gänze oder im überwiegenden Teil durchgeführt haben, besteht eine Möglichkeit, die Nichtigkeit gemäß Art. 297 ZOO zu heilen. Jede Vertragspartei kann in einem Gerichtsverfahren verlangen, dass das Gericht die Wirksamkeit feststellt. Dies betrifft insbesondere Immobilienkaufverträge, da ohne einen Vertrag in Schriftform keine Eintragung ins Grundbuch möglich ist, und folglich auch kein Eigentumserwerb möglich ist.

Der oberste Gerichtshof Kroatiens hat in verschiedenen Fällen die Nichtigkeit geheilt, als Beispiel:

  • „Da die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen im überwiegenden Teil nachgekommen sind (die Kläger haben den Beklagten das Haus übertragen, die Beklagten haben eine bestimmte Zeit im Haus ohne Vergütung gewohnt, und danach war die Miete bezahlt), ist solcher mündlicher Vertrag gem. Art. 73. ZOO gültig.“ – VSRH, Rev-234/00-2
  • „Die Nichtigkeit eines Vertrags über Immobilienverkehr kann geheilt werden, falls die Parteien den vertraglichen Verpflichtungen zur Gänze oder im überwiegenden Teil freiwillig nachgekommen sind.“ – VSRH, Rev-1701/01

Schließlich wird es hervorgehoben, dass die Rechte und Pflichten der Verbraucher in Bezug auf den Vertragsabschluss im Fernabsatz durch das Verbraucherschutzgesetz geregelt sind. Der Gesetzgeber betrachtet die Verbraucher als die schwächeren Parteien, die in Schuldverhältnissen geschützt werden sollen. Deswegen gelten besondere Bestimmungen für die Verbraucher, die mit einem anderen Gesetz geregelt sind.



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