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Reisegutschein: Kunde muss Annahme beweisen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer einen Reisegutschein einlösen will, muss den Zugang des Gutscheins beim Reisebüro beweisen. Andernfalls gilt der Schenkungsvertrag für die Reise nicht als angenommen.

Ein Reisegutschein ist in rechtlicher Hinsicht ein Schenkungsvertrag für die jeweilige Reise. Das Angebot des Reiseunternehmens ist dann im Gutschein enthalten. Damit der Vertrag geschlossen wird, muss der Kunde dieses Angebot aber noch annehmen. Mit dem Zugang der Antwortkarte an das Reisebüro kommt der Vertrag zustande. Es kommt also entscheidend auf den Zugang an. Den Beweis muss der Kunde antreten. Daher sollte man die Antwortkarte nicht einfach per Post zustellen, sondern eine andere Versandart wählen, mit der er den Zugang nachweisen kann.

Welche Folgen es haben kann, wenn man die Antwortkarte lediglich per Post verschickt, zeigt ein Fall, den das Amtsgericht (AG) München zu beurteilen hatte:

In München erhielt der Kunde eines Reiseunternehmens einen Reisegutschein für eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen. Inhalt der Reise sollten sieben Übernachtungen, ein Frühstück pro Tag, eine Reiseleitung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel sein. Dazu wurde noch Hin- und Rückflug zu einem Preis von einem Euro pro Person angeboten. Von Februar bis April gab es mehrere Reisetermine. Im Gutschein wurde darauf hingewiesen, dass der Gutschein dreißig Tage vor dem Wunschtermin, spätestens aber bis zum 15. März beim Reiseunternehmen eingehen muss.

Der Kunde füllte die Antwortkarte aus, gab als Termin Mitte Februar an und schickte sie einfach per Post an das Reisebüro. Auf seine Reiseunterlagen wartete er jedoch vergeblich. Schließlich forderte er insgesamt 800 Euro Schadensersatz. Aber das Reisebüro behauptete, dass die Antwortkarte nie bei ihm angekommen sei. Dem hielt der Kunde entgegen, den Eingang der Antwortkarte habe ihm eine Mitarbeiterin des Reisebüros telefonisch bestätigt. Diese konnte sich aber nicht mehr an ein solches Telefonat erinnern. Weil der Kunde den Zugang nach der Beweislage nicht ausreichend belegen konnte, gab schließlich der Amtsrichter dem Reiseunternehmen recht. Dem Kunden stand kein Schadensersatzanspruch zu, weil er den Zugang der Annahme und damit den Vertragsschluss nicht belegen konnte.

(AG München, Urteil v. 13.04.2012, Az.: 155 C 16782/22)

(WEL)


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