Anwalt § 184b StGB - Strafverteidigung bei Kinderpornografie

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Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs gem. § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie) bzw. wegen § 184c StGB (Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie) nehmen nach Auffassung des Autors, der im Bereich des Sexualstrafrechts bundesweit verteidigt, auch innerhalb des Strafrechts eine faktische Sonderstellung ein.

Regelmäßig drohen neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen auch erhebliche Auswirkungen im persönlichen und sozialen Umfeld. Absolute Diskretion ist daher eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche und effektive Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB.

In zahlreichen Fachbeiträgen wurde durch den Autor bereits auf häufige FAQs aus der Strafverteidigungspraxis bei § 184b StGB eingegangen. Zwischenzeitlich ist es zu weiteren Fortentwicklungen in der bundesweiten Rechtsprechungspraxis und insbesondere auch zu einer Verschärfung des § 184b StGB seitens des Gesetzgebers gekommen.

Nachfolgend daher aktuelle Fragen zu Ermittlungsverfahren und der Strafverteidigung bei § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie).

1. Welche Strafen drohen nach der Neuregelung des § 184b StGB bei Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie?

Mit der Neuverfassung des § 184b StGB hat der Gesetzgeber den Strafrahmen erhöht. Der § 184b StGB bestimmt für den Fall des Besitzes bzw. der Verbreitung von Kinderpornografie:

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht;

kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand

hat:

a)

sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

b)

die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c)

die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es

unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der

Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine

solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

 

1. staatliche Aufgaben,

 

2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

 

3. dienstliche oder berufliche Pflichten.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

2. Sind auch Posingbilder strafbar?

Vor einigen Jahren war teilweise in der Rechtsprechung umstritten, ob sogenannte Posingbilder auch einer Strafbarkeit des § 184b StGB unterfallen. Im Grunde wurde allerdings bereits bei der letzten Gesetzesänderung des § 184b StGB und deren Inkrafttreten am 05.11.2008 diese Regelungslücke beseitigt, womit sich im Grunde bereits damals die früheren Streitfragen (vergl. etwa BGH 43, 366 ff.; 45, 41; 50, 370 ff.) erledigt hatten. Jedenfalls durch die nunmehr vorgenommene weitere Verschärfung des § 184b StGB wurde seitens des Gesetzgebers unmissverständlich und zweifelsfrei geregelt, dass auch sogenannte Posingbilder und gegebenenfalls auch Modelbilder unter Strafe gestellt werden. Mit der Neufassung des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber den Begriff der kinderpornografischen Schriften definiert. Eine Strafbarkeit ist damit jedenfalls gegeben, wenn sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Ebenso ist dies der Fall bei einer sexuell aufreizenden Widergabe des unbekleideten Genitals oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. 

3. Strafverteidigung § 184b StGB – Besteht auch eine Strafbarkeit zwischen 14 und 18 Jahren?

Unzweifelhaft ja! Die Strafbarkeit des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Für den Fall der Jugendpornografie besteht indes eine Strafbarkeit gem. § 184c StGB. Auch diesbezüglich ist es im Übrigen zu einer Neufassung der Norm durch den Gesetzgeber gekommen, weil u. a. die Strafobergrenze für den Besitz von Jugendpornografie von einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr auf eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren angehoben wurde. Es drohen folglich auch hier deutliche Konsequenzen.

4. Wie kommt es zu Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB?

Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie gem. § 184b StGB können auf die unterschiedlichste Weise ausgelöst werden. Neben gezielten Strafanzeigen, etwa im Nachgang zu der Reparatur eines Computers, bei welchem Auffälligkeiten festgestellt wurden, steht der Großteil der Strafverfahren wegen § 184b StGB im Zusammenhang mit gezielten oder auch anlassunabhängigen Recherchen und Überwachungen der Ermittlungsbehörden. Der Autor hat in den letzten Jahren die Strafverteidigung in zahlreichen Fällen geführt, welche im Zusammenhang mit bundesweiten Großoperationen standen. Häufig wurden dabei die IP-Adressen auf Internetseiten mit strafbaren Inhalten gesichert. Gleiches gilt für die Kenntniserlangung der Ermittlungsbehörden über die Teilnahme an Internettauschbörsen. Letztlich führen auch Erhebungen im Zusammenhang mit Kreditkartendaten immer wieder zu umfassenden Großverfahren. Mittels dieser Informationen wird sodann der Anschlussinhaber ermittelt und in einem weiteren Schritt häufig über die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Wichtig daher zu wissen: Sofern es zu einer Durchsuchung wegen § 184b StGB kommt, haben in aller Regel bereits entsprechende Ermittlungen im Hintergrund stattgefunden, welche aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen, der eine Durchsuchung rechtfertigt. Sinnvoll ist es, im Nachgang hierzu so rasch als möglich mit einer effektiven Strafverteidigung durch einen geeigneten Rechtsanwalt in diesem Bereich zu beginnen.

5. Was passiert mit den beschlagnahmten Speichermedien?

Die Speichermedien werden regelmäßig umfassend ausgewertet. Dies geschieht entweder durch die Fachdezernate der Kriminalpolizei selbst oder – was immer häufiger anzutreffen ist – durch beauftragte Sachverständigenfirmen. Obgleich bei einem Vergleich der jeweiligen Gutachten aus dem Bundesgebiet durchaus qualitative Unterschiede feststellbar sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Auswertung in der Regel äußerst sorgfältig erfolgt, häufig nicht nur im Hinblick auf die eigentlichen Bilder und Filme, sondern insbesondere auch bezüglich des Google-Suchverhaltens oder sonstiger Merkmale, welche mit einer bestimmten Präferenz im Zusammenhang gebracht werden könnten.

6. Kann eine öffentliche Hauptverhandlung bei § 184b StGB vermieden werden?

Ein in der Strafverteidigung bei § 184b StGB erfahrener Rechtsanwalt weiß, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen dieses Tatvorwurfs regelmäßig eine zusätzliche erhebliche Belastung für den Beschuldigten darstellt, welche teilweise geradezu als existenzbedrohend empfunden wird. Ziel der Verteidigung muss es daher regelmäßig sein, im Interesse des Mandanten alle Anstrengungen zu unternehmen, um eben eine solche Situation zu verhindern. Wurde der Tatvorwurf des Besitzes von Kinderpornografie bzw. der Verbreitung von Kinderpornografie unzutreffend erhoben, ist daher auf eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts bereits im Ermittlungsverfahren hinzuwirken. Selbst wenn der Tatvorwurf allerdings zutreffend ist, besteht häufig noch Spielraum, um für eine Verfahrenserledigung ohne Hauptverhandlung zu kämpfen. Denkbar kann etwa eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO oder die Regelung im Strafbefehlswege (eine Art schriftliches Verfahren) sein. Neben der gewählten Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie sind hierfür die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend.

7. Welche Informationen benötigt der Strafverteidiger bei § 184b StGB?

Bei Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie erfolgt die Mandatierung häufig im Nachgang zu einer Durchsuchungsmaßnahme. In einem ersten Schritt ist hierbei für den Anwalt insbesondere wichtig zu wissen, in welchem Ort die Durchsuchung stattgefunden hat, damit eine möglichst rasche Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei erfolgen kann. Häufig hinterlassen die Kriminalbeamten eine Visitenkarte, aus welcher sich ein Ansprechpartner seitens der Polizei ergibt. Dem Durchsuchungsbeschluss ist regelmäßig auch das Aktenzeichen des Vorgangs zu entnehmen. Die Mandatierung eines ortsansässigen Strafverteidigers ist dabei nicht notwendig. Gerade durch die modernen Telekommunikationsmöglichkeiten wird eines bundesweite Strafverteidigung weiter vereinfacht, wobei die Vermeidung der Hauptverhandlung vor Ort damit auch im Interesse des im Bereich der §§ 184b StGB bzw. 184c StGB tätigen Anwalts liegt.


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