Anwalt bei Vorladung, Strafbefehl, Anklage Vorwurf „Schwarzfahren“, Erschleichen von Leistungen

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43.134 Verurteilungen gab es allein im Jahr 2020 wegen der Straftat des „Erschleichens von Leistungen“ (§ 265a StGB). Die wohl meisten Verurteilungen davon erfolgten, weil Personen den öffentlichen Personennahverkehr genutzt haben, ohne vorher einen gültigen Fahrschein gekauft zu haben. Der im allgemeinen Volksmund als „Schwarzfahren“ bekannte Tatbestand wird häufig als Bagatelldelikt angesehen. Entsprechend werden immer wieder Forderungen laut, den Tatbestand vollständig abzuschaffen oder zumindest das Schwarzfahren nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen. Doch wie genau behandelt das Strafrecht das Schwarzfahren und welche Handlungen gelten nach § 265a StGB, der das Erschleichen von Leistungen regelt, überhaupt als strafbar?

Welche Strafe droht beim Fahren ohne gültigen Fahrschein?

Wenn das Fahren ohne gültigen Fahrschein den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Allerdings ist nicht jedes Fahren ohne Fahrschein automatisch ein Erschleichen von Leistungen. Daher ist es wichtig zu verstehen...

Wann macht man sich wegen Erschleichen von Leistungen strafbar?

Der Tatbestand des § 265a StGB ist weiter gefasst, als man es zunächst denken mag. Konkret wird bestraft, wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Das klingt kompliziert und in der Tat ist die Beurteilung der Strafbarkeit oft nicht einfach.

Beim Schwarzfahren im Speziellen kommen zudem auch noch andere Strafbarkeiten in Betracht.

Wann ist Schwarzfahren strafbar?

Das Schwarzfahren meint die Variante des § 265a StGB, in der sich jemand die Beförderung eines Verkehrsmittels in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.

Ist Schwarzfahren Betrug?

Unter gewissen Voraussetzungen ja. Ein strafbarer Betrug nach § 263 StGB ist vereinfacht ausgedrückt das Täuschen über Tatsachen, welches zu einem Irrtum bei einer anderen Person führt, diese deshalb über Vermögen verfügt und jemand aufgrund dieses Vorgangs einen Vermögensschaden erleidet.

Durch das Einsteigen in z.B. die U-Bahn suggeriert der Einsteigende, er oder sie habe einen gültigen Fahrschein. Es wird also konkludent über Tatsachen getäuscht (ob jemand einen Fahrschein erworben hat, ist eine Tatsache in diesem Sinne).

Das Problem ist, dass nur dann getäuscht werden kann, wenn auf jemandes Vorstellungsbild eingewirkt wird. Das setzt also voraus, dass jemand anwesend ist, der getäuscht werden kann; bei dem ein Irrtum ausgelöst werden kann.

Hieran fehlt es regelmäßig bei Massentransportmitteln wie der S-Bahn oder der U-Bahn.

Insbesondere gibt es zwar Fahrkartenkontrolleure, diese irren allerdings nicht darüber, dass die Person einen Fahrschein hat, wenn sie den Schwarzfahrer als solchen erwischen.

Anders verhält es sich gegebenenfalls, wenn dem Fahrkartenkontrolleur erzählt wird, man habe einen Fahrschein und dieser dem Glauben schenkt oder wenn man einen Fahrschein fälscht und diesen vorzeigt. Die Vermögensverfügung und dann der Vermögensschaden liegen in dem Gewähren des Mitfahrens, für das das Verkehrsunternehmen keine Gegenleistung erhält, wenn jemand ohne Fahrschein mitfährt.

Bei welchen Verkehrsmitteln kann Schwarzfahren als Erschleichen von Leistungen strafbar sein?

Als Verkehrsmittel kommt dabei jeder Personentransport in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Betreiber in öffentlicher oder in privater Hand befindet. Gemeint sind insbesondere Taxis, Busse, aber auch Transportmittel wie entgeltliche Skilifte können einschlägige Verkehrsmittel darstellen. Am bekanntesten ist sicherlich das Schwarzfahren in Zügen, also das Schwarzfahren in S-Bahn oder U-Bahn.

Was bedeutet Erschleichen?

Erforderlich für ein Erschleichen ist grundsätzlich, dass der Täter Kontrollmaßnahmen umgeht oder sie ausschaltet. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Erschleichen“.

Das Problem ist nun, dass zumindest in Deutschland in den meisten Fällen keine Hindernisse überwunden werden müssen, um z.B. eine S-Bahn zu betreten (anders wäre es z.B., wenn es Schranken am oder vor Betreten des Bahngleises gäbe, durch die der Besitz eines Fahrscheins kontrolliert würde). Die Rechtsprechung legt den Begriff des Erschleichens beim „Schwarzfahren“ dergestalt aus, dass in diesem Fall alleine das dem äußerlichen Anschein ordnungsgemäße Nutzen des Transportmittels (durch Einsteigen) genügt (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2009 – 4 StR 117/08).

Typische Varianten des strafbaren Schwarzfahrens sind:

  • Unbemerktes Betreten des Verkehrsmittels
  • Benutzung eines ungewöhnlichen Zugangs (z.B. Einsteigen durch ein geöffnetes Fenster)
  • Verstecken in der Fahrgasttoilette
  • Ablenken des Kontrollpersonals
  • Entwerten einer Fahrkarte nur zum Schein
  • Betreten des Beförderungsmittels in einer größeren Personengruppe, um nicht aufzufallen

Mache ich mich strafbar, wenn ich Bahn fahre, aber meine Monatskarte zuhause vergessen habe?

Jedenfalls bei nicht übertragbaren, an die Person des Inhabers gebundenen Monatskarten (bzw. Dauerkarten) macht sich – so das Kammergericht - der Betroffene grundsätzlich nicht wegen Schwarzfahrens bzw. Erschleichens von Leistungen strafbar, weil es hier am Vermögensschaden des Verkehrsunternehmens fehlt (das Beförderungsentgelt wurde ja durch den Erwerb des Dauertickets bezahlt) (so das KG, Beschluss v. 15.03.2012 – (4) 121 Ss  113/12 (149/12) in openJur 2013, 6181).

Das Bayerische Oberlandesgericht verneinte ebenfalls eine Strafbarkeit für den Fall, dass eine Zeitkarte (die eine unbegrenzte Zahl an Fahrten während einer bestimmten Zeitspanne erlaubt) zuhause vergessen wurde, auch wenn diese nicht personalisiert ist und der Inhaber nach den Vertragsbedingungen in solchen Fällen zum Kauf einer anderen Fahrkarte verpflichtet wäre (BayObLG, Beschluss v. 27.05.2020 – 205 StRR 2332/19 in openJur 2020, 49418).

Ist Schwarzfahren auch strafbar, wenn ich offen zeige, dass ich keinen Fahrschein habe?

Der Begriff des Erschleichens deutet darauf hin, dass eine Strafbarkeit wegen des Erschleichens von Leistungen nur dann bestehen kann, wenn man das Verkehrsmittel nutzt und dabei nur heimlich keinen Fahrschein bei sich führt. Aus diesem Grund kommen immer wieder Fälle vor, in denen eine Person offen zeigt, dass sie keinen Fahrschein besitzt, um auf diese Weise der Strafbarkeit zu entgehen.

So hatte sich das OLG Frankfurt am Main mit einem Mann zu beschäftigen, der einen Anstecker auf seiner Jacke mit der Aufschrift „Ich fahre umsonst“ trug. Der Mann hatte die Jacke in seinem Schoß liegen und der Anstecker war daher nicht sofort erkennbar. Außerdem war der Anstecker verhältnismäßig klein und nicht ohne weiteres lesbar. Während das Landgericht Gießen den Mann noch freigesprochen hatte, hob das Oberlandesgericht den Freispruch auf (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Dezember 2016 – 1 Ss 253/16). Ähnlich entschied die Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein solcher Anstecker auf einem Karnevalshut befand.

Auf der anderen Seite hat das Landgericht München Personen vom Vorwurf des Erschleichens von Leistungen freigesprochen, weil diese Personen Transparente in DIN A4 Größe mit Aufschriften wie „Ich fahre umsonst“ oder „Ich fahre schwarz“ bei sich trugen (LG München II, Urteil vom 26. April 2018 – 9 Ns 49 Js 23257/15). Ohne Sanktion blieben die betroffenen Personen allerdings nicht, da sie trotz des Freispruchs noch immer das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen hatten.

Wird eine Strafe wegen des Erschleichens von Leistungen zusätzlich zu dem erhöhten Beförderungsentgelt verhängt?

Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG legen fest, dass ein Reisender, der bei Antritt der Reise entweder eine gültige Fahrkarte nicht besitzt oder diese nicht vorlegen kann, zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet ist. Andere Beförderungsunternehmen haben vergleichbare Klauseln in ihre Beförderungsbedingungen aufgenommen. Der Fahrgast bringt mit dem Betreten des Verkehrsmittels zum Ausdruck, dass er die Bedingungen akzeptiert. In der Regel beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt das doppelte des regulären Fahrpreises, mindestens jedoch 60 €.

Davon ist die Strafe, die einen Schwarzfahrer wegen des Erschleichens von Leistungen erwartet, strikt zu unterscheiden. Diese wird nämlich vom Gericht festgelegt und ist von zahlreichen Kriterien abhängig, wie den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, den Umständen und Folgen der Tat, den Vorstrafen oder dem Verhalten des Täters im Strafprozess. Im schlimmsten Fall muss ein Schwarzfahrer das erhöhte Beförderungsentgelt leisten und darüber hinaus mit einer vom Gericht festgelegten Bestrafung rechnen.

Welche Handlungen gelten neben dem Fahren ohne gültigen Fahrschein als Erschleichen von Leistungen?

Ein Erschleichen von Leistungen liegt nicht nur dann vor, wenn einem Beförderungsunternehmen gegenüber der Eindruck erweckt wird, dass man einen gültigen Fahrschein besitze. Auch das Erschleichen einer Leistung von einem Automaten unterfällt § 265a StGB. Damit sind beispielsweise Glücksspielautomaten, Greifkräne auf Jahrmärkten, Fotoboxen oder Musikautomaten gemeint, die durch Manipulation ihre Leistung preisgeben. Nicht erfasst sein sollen nach der Rechtsprechung allerdings Automaten, die keine „Leistung“, sondern lediglich Waren anbieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. 7. 1999 - 5 Ss 291/98 - 71/98 I). Die Unterscheidung ist selbstverständlich nicht leicht, sodass es ratsam ist, sich beim Vorwurf des Erschleichens von Leistungen sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden.

Ebenso steht das Erschleichen von Leistungen eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes unter Strafe. Das Netz muss der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung stehen. Noch bis in die 1990er hinein war diese Tatvariante unter dem Begriff des „Schwarzhörens“ bekannt. Heutzutage sind wohl eher Konstellationen relevant, in denen jemand den Anschluss seines Kommunikationsgerätes an das öffentliche Netz in manipulativer Weise anschließt, um etwa auf Kosten eines anderen Teilnehmers im Internet zu surfen.  

Verständlicher ist demgegenüber die Variante des Zutritts zu einer Veranstaltung oder zu einer Einrichtung. Damit ist der typische Fall gemeint, dass sich jemand ohne gültige Eintrittskarte in ein Konzert begibt. Andere Beispiele sind Zoobesuche, Kinovorführungen, Theater, Vorträge, Comedy Shows oder Schwimmbäder.

Wird das Schwarzfahren ohne Ausnahme strafrechtlich verfolgt?

Wenn es sich bei der erschlichenen Leistung um eine geringwertige Leistung handelt, wird die Tat nur auf Antrag des betroffenen Verkehrsunternehmens verfolgt, es sei denn, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§§ 265a Abs.3, 248a StGB). Der Begriff der Geringwertigkeit bezieht sich dabei nicht auf die Qualität der Leistung, sondern auf ihren Preis. In aller Regel wird die Grenze bei 50 € gezogen.

Was ist die wesentliche Kritik an der Strafbarkeit des Schwarzfahrens?

In Gesellschaft und Politik wird immer wieder die Forderung laut, das Schwarzfahren künftig nicht mehr zu bestrafen. Die Kritiker der Strafbarkeit verweisen vor allem darauf, dass sich allem arme Menschen oft ein Fahrticket nicht leisten können und aus diesem Grund gezwungen seien, eine Straftat zu begehen. Es handele sich um ein Delikt für arme Menschen. Auf der anderen Seite verweisen Vertreter des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen darauf hin, dass den Beförderungsbetrieben jährlich ein Schaden in Höhe 250 Millionen Euro entstehe und eine Bestrafung des Schwarzfahrens daher notwendig sei, um weiteres Schwarzfahren zu verhindern.  

Wie hoch ist die Strafe, wenn ich einen Fahrschein fälsche?

Neben einer Strafe wegen Erschleichens von Leistungen oder Betrug, kann das Fälschen eines Fahrscheins eine Urkundenfälschung und damit nach § 267 Abs.1 StGB strafbar sein.

Für Urkundenfälschung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 267 Abs.1 StGB).

Der Fahrschein verkörpert den Gedanken, dass der Inhaber zur Nutzung bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel berechtigt ist. Dieser Fahrschein ist zum Beweis im Rechtsverkehr sowohl geeignet als auch bestimmt (er soll und kann zum Beispiel Mitarbeitern des Verkehrsunternehmens bzw. den Kontrolleuren beweisen, dass der Inhaber die ausgewiesene Berechtigung hat). Das jeweilige Verkehrsunternehmen ist als Aussteller erkennbar.

Fälscht man nun zum Beispiel einen solchen Fahrschein, indem man selbst einen solchen Fahrschein „bastelt“ und ist danach weiterhin das Verkehrsunternehmen als Aussteller erkennbar, wirkt der Fahrschein also „echt“, obwohl eigentlich die fälschende Person Aussteller (durch die Herstellung) geworden ist, so wurde eine unechte Urkunde hergestellt. Insbesondere wer einen Fahrschein fälscht, um ihn später bei einer Fahrkartenkontrolle vorzuzeigen, stellt diese unechte Urkunde auch zur Täuschung im Rechtsverkehr her. Dies ist als Urkundenfälschung strafbar.

„Fahrkarten-Kontrolleure in der Bahn dürfen mich nicht festnehmen“ – oder?

Unter bestimmten Umständen doch. Das aber nicht aufgrund ihrer Position bzw. Funktion als Fahrscheinkontrolleure, sondern nach § 127 Abs.1 StPO. Dieses räumt Jedermann ein Festnahmerecht ein, soweit jemand auf frischer Tat bei Begehung einer Straftat erwischt wird. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Erlaubnis zur vorläufigen Festnahme. Dies soll primär der Sicherung der Identitätsfeststellung bzw. der Zuführung der Person zur Strafverfolgung dienen. Die Eingriffsrechte, die dieses Festnahmerecht gewährt, sind daher nicht sehr intensiv. Erlaubt sein können hiernach zum Beispiel gegebenenfalls bestimmte leichte Freiheitsberaubungen (wie das Festhalten am Arm beispielsweise).

Was sollte ich tun, wenn ich einen Strafbefehl wegen Schwarzfahrens erhalten habe?

Bei Strafverfahren wegen Schwarzfahrens können grundsätzlich Strafbefehle ergehen. Dadurch wird das Strafverfahren erheblich verkürzt, denn es wird grundsätzlich auf die Hauptverhandlung im Strafverfahren verzichtet. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Delikten den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragen (§ 407 StPO). Wird ein Strafbefehl erlassen, hat der Beschuldigte nur zwei Wochen Zeit, um hiergegen Einspruch einzulegen (§ 410 Abs.1 StPO). Geschieht dies nicht, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (mit der Folge, dass die angeordnete Strafe vollstreckt werden kann) (§ 410 Abs.3 StPO). Wird wirksam Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so findet eine Hauptverhandlung statt, in der das Geschehen mündlich verhandelt wird (§ 411 Abs.1 StPO). Anschließend ergeht ein Urteil. Ein Einspruch kann auch auf die Rechtsfolgen (also auf die konkret angeordnete Strafe, zum Beispiel die Höhe der Geldstrafe) beschränkt werden. Gerade durch das Ausbleiben der Hauptverhandlung und der engen Frist zur Einlegung eines Einspruchs wird im Strafbefehlsverfahren der Rechtsschutz des Beschuldigten erheblich verkürzt. Deshalb und insbesondere auch im Hinblick auf die sehr kurzen Fristen ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, sollte man einen Strafbefehl erhalten haben.

Die Strafbarkeit des Schwarzfahrens ist komplexer als es zunächst den Anschein hat. In der Vergangenheit gab es immer wieder kreative Versuche, den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen zu entgehen, etwa durch Transparente mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“. Die Rechtsprechung prüft dabei aber stets den Einzelfall anhand der jeweils individuellen und konkreten Umstände. Um diesen angemessen beurteilen zu können und um eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es ratsam die Hilfe eines Fachanwalts im Strafrecht in Anspruch zu nehmen.


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