Anwalt für Vorladung, Anklage Strafbefehl mit Vorwurf Körperverletzung

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Die Straftat der Körperverletzung ist eines der Delikte, bei denen sich wohl jeder etwas vorstellen kann, was einem Beschuldigten in diesen Fällen vorgeworfen wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Vorwurf der Körperverletzung nicht „nur“ dann auftauchen kann, wenn jemand einer anderen Person ins Gesicht schlägt, jemanden tritt oder es zu einer „Kneipenschlägerei“ kommt, sondern kann zum Beispiel auch ein Autounfall kann den Vorwurf einer Körperverletzung mit sich bringen. In diesem Fall dann wohl regelmäßig in Gestalt der fahrlässigen Körperverletzung.


Es gibt verschiedene Arten der Körperverletzung. Der Gesetzgeber differenziert unterschiedliche Arten der Körperverletzung und würdigt die Unterschiede auch in der angedrohten Strafe. Mal steht die Art und Weise, wie die Körperverletzung herbeigeführt wurde, mal die schweren Folgen für das Opfer, die durch die Körperverletzung verursacht wurden, im Fokus der Strafbewehrung.

Vorladung, Anklage oder Strafbefehl wegen Körperverletzung erhalten?

Zunächst einmal gibt es die „einfache“ Körperverletzung. Das ist im Grunde die Basis, auf der die weiteren Körperverletzungsdelikte beruhen, die dann bestimmte Methoden oder Folgen im Zusammenhang mit der Körperverletzung gesondert mit Strafe bedrohen.

Wann macht man sich wegen Körperverletzung strafbar?

Wegen Körperverletzung macht man sich strafbar, wenn man eine andere Person

  • körperlich misshandelt oder
  • an der Gesundheit schädigt

(§ 223 Abs.1 StGB)


Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 18.08.2015 – 3 StR 289/15 in openJur 2015, 13084).

Dass das Opfer Schmerzen empfindet, ist dabei nicht zwingend notwendig, ist aber ein Indiz dafür, dass die Erheblichkeitsschwelle, die überschritten werden muss, überschritten wurde.


Eine Gesundheitsschädigung ist hingegen das Hervorrufen oder das Steigern eines pathologischen Zustandes. Ein pathologischer Zustand ist dabei ein von der Norm negativ abweichender körperlicher Zustand. Hier ist vor allem an zugefügte Wunden zu denken, zum Beispiel durch einen Schnitt, oder an eine aufgeplatzte Lippe.


Wichtig ist die körperliche Auswirkung beim Opfer. Rein psychische Folgen werden demnach nicht als Körperverletzung nach § 223 StGB sanktioniert. Psychische Folgen können allerdings dann eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellen, wenn sie sich körperlich äußern (vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 12.03.2019 – 4 StR 63/19). So bejahte z.B. das AG Hamburg-Mitte (unter anderem) eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung für mehrere Fälle, in denen ein Youtuber zu den Betroffenen eine Tasche warf und dabei in Aussicht stellte, dass es sich dabei um eine Bombe handele. Die Betroffenen litten in der Folge zum Teil an psychischen Folgen, die sich auch körperlich zeigten (AG Hamburg-Mitte, Urteil v. 18.10.2017 – 238 Ds 41/17 in openJur 2018, 10724).


Voraussetzung ist im Rahmen des § 223 Abs.1 StGB, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Er muss also in Kenntnis der Umstände um die Tat gehandelt haben und mit dem Willen, die Tat zu begehen. Es genügt aber, dass der Täter es zumindest für möglich gehalten hat, eine andere Person am Körper zu verletzten und dies billigend in Kauf genommen, sich also damit abgefunden, hat.

Wie hoch ist die Strafe für Körperverletzung?

Die „einfache“ Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.

Vorladung, Anklage oder Strafbefehl wegen Fahrlässiger Körperverletzung erhalten?

Wie bereits angedeutet, droht eine Strafe wegen Körperverletzung aber nicht nur dann, wenn man die Körperverletzung vorsätzlich begangen hat. Auch die fahrlässige Körperverletzung ist strafbar. Ein Beispiel hierfür kann unter Umständen das Verursachen eines Autounfalls (wobei ein Involvierter dann am Körper verletzt wird) sein.


Der Fahrlässigkeitsvorwurf taucht dann auf, wenn jemand diejenige Sorgfalt, die von ihm in der Situation erwartet werden kann, nicht beachtet. Dass sein Verhalten eine Körperverletzung zur Folge haben kann, muss dabei sowohl vorhersehbar, wie auch vermeidbar gewesen sein.

Wie hoch ist die Strafe für fahrlässige Körperverletzung?

Der Unterschied zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Herbeiführen einer Körperverletzung spiegelt sich auch in der Strafandrohung wider.

Fahrlässige Körperverletzung wird gem. § 229 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Wird jede Körperverletzung strafrechtlich verfolgt?

Nein. Sowohl die Körperverletzung nach § 223 StGB, als auch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB werden grundsätzlich nur dann im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag (in der Regel seitens des Opfers) gestellt wurde. Ohne Antrag kann die Tat aber dann verfolgt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 StGB).

Vorladung, Anklage oder Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten?

Von der Körperverletzung nach § 223 StGB ist die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB zu unterscheiden. Allerdings baut die gefährliche Körperverletzung auf der einfachen Körperverletzung auf. Es muss also auch hier eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt werden. Der Gesetzgeber würdigt der gefährlichen Körperverletzung allerdings deshalb eine eigene Norm, weil die Körperverletzung bei der gefährlichen Körperverletzung auf eine bestimmte, besonders gefährliche, Art und Weise herbeigeführt wurde.

Wann macht man sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar?

Eine Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung droht gem. § 224 StGB dann, wenn eine andere Person (vorsätzlich) an der Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt wurde und dies geschah, indem …

  • dem Opfer Gift oder ein anderer gesundheitsschädlicher Stoff verabreicht, beigebracht, wurde,
  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug genutzt wurde (z.B. eine Pistole oder eine lange Eisenstange). Da für die Bestimmung der Gefährlichkeit des Werkzeugs maßgeblich ist, welche Folgen es beim konkreten Einsatz aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit hervorrufen kann (stRspr. vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 10.02.2021- 1 StR 478/20), kann z.B. auch ein spitzer Bleistift, der dem Opfer ins Auge gerammt wird, ggf. ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne der Gefährlichen Körperverletzung sein.
  • der Täter planmäßig seine Absichten verdeckte und dann das Opfer überraschend überfällt, damit das Opfer den Angriff nicht abwehren kann (hinterlistiger Überfall) (vgl. BGH, Beschluss v. 15.12.2020 – 3 StR 386/20),
  • mehrere Personen (Beteiligte) gemeinschaftlich an der Körperverletzung mitwirken. Da das besonders Verwerfliche hier ist, dass das Opfer durch die Anwesenheit mehrerer Personen sich in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt sieht, ist hier vor allem die Anwesenheit Mehrerer am Tatort entscheidend.
  • der Täter das Opfer in einer das Leben gefährdenden Weise behandelt. Es genügt hier eine abstrakte Lebensgefahr. Es muss also nicht vom Zufall abhängen, dass das Opfer überlebt, sondern genügt es, dass die Art und Weise der Körperverletzung dazu geeignet ist, das Opfer zu töten (stRspr. vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 10.02.2021- 1 StR 478/20). Hieran kann z.B. gedacht werden, wenn der Täter mit festem Schuhwerk mehrfach auf den Kopf des Opfers eintritt.


Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung bejahte der BGH zum Beispiel in einem Fall, in dem der Angeklagte die Geschädigte zunächst töten wollte, unter dem Vorwand, zu einem Bekannten fahren zu wollen in ihr Auto stieg, sie während der Autofahrt in Sicherheit wiegte, dann vorgab aussteigen zu wollen und ihr ein Messer in Richtung des Bauch-und Brustbereichs stach (aber so, dass die Kleidung nicht durchstochen wurde). Zu diesem Zeitpunkt wollte er sie nicht mehr töten. Die Geschädigte verletzte sich an der Hand, als sie Panik bekam und die Klinge des Messers ergriff. Der BGH bejahte sowohl die Merkmale der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, als auch eines hinterlistigen Überfalls (aufgrund des falschen Vorwands und dem in Sicherheit wiegen des Opfers, um diese Situation auszunutzen). BGH, Beschluss v. 15.12.2020 – 3 StR 386/20.

Wie hoch ist die Strafe für gefährliche Körperverletzung?

Diese besonders gefährliche Art und Weise der Körperverletzung zeigt sich auch in der Strafandrohung. Für eine gefährliche Körperverletzung droht gem. § 224 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Vorladung oder Anklage wegen schwerer Körperverletzung erhalten?

Wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB) macht sich derjenige strafbar, der ein besonders schwere Folge durch die Körperverletzung verursacht.

Wann macht man sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung setzt zunächst einmal auch voraus, dass eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB begangen wurde. Die höhere Strafandrohung rechtfertigt sich dadurch, dass bestimmte besonders schwere Folgen durch die zugefügte Körperverletzung verursacht wurden.

Nämlich …

  • der Verlust des Sehvermögens auf mindestens einem Auge, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fähigkeit, sich fortzupflanzen,
  • der Verlust eines wichtigen Körperglieds,
  • der dauerhafte Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Körperglieds (dass die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit darauf beruht, dass das Opfer bestimmte medizinische Behandlungen nicht wahrgenommen hat, ist hierbei grundsätzlich irrelevant, vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2017 – 5 StR 483/16),
  • eine erhebliche und dauerhafte Entstellung des Opfers,
  • das Verfallen des Opfers in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung

(§ 226 Abs.1 StGB).


Das Merkmal des Verlusts der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Körperglieds setzt nicht voraus, dass das Körperglied gar nicht mehr genutzt werden kann. Dies kann demnach auch dann bejaht werden, wenn das Körperglied weitestgehend unbrauchbar geworden ist und dieser Zustand faktisch im Grunde einem Verlust des Körperglieds gleichkommt (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2017 – 5 StR 483/16).


Diese schwere Folge muss nicht beabsichtigt oder sonst vorsätzlich verursacht worden sein. Auch das fahrlässige Herbeiführen dieser schweren Folge kann eine Strafbarkeit nach § 226 Abs.1 StGB begründen. Wurde die schwere Folge aber absichtlich verursacht, kam es dem Täter hierauf also gerade an, so ist die Strafandrohung eine höhere.

Wie hoch ist die Strafe für eine schwere Körperverletzung?

Mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren muss gerechnet werden, wenn die schwere Folge absichtlich oder mit sicherem Wissen verursacht wurde (§ 226 Abs.2 StGB).

Wurde die schwere Folge „nur“ fahrlässig oder bedingt vorsätzlich (Erkennen der Möglichkeit und billigendes in Kauf nehmen) verursacht, so droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren (§ 226 Abs.1 StGB).

In sogenannten minder schweren Fällen droht eine geringere Strafe (vgl. § 226 Abs.3 StGB).

Wann macht man sich wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafbar?

Die Verstümmelung äußerer weiblicher Genitalien ist gem. § 226a StGB mit Strafe bedroht. Solche Gesundheitsschädigungen bringen regelmäßig neben physischen Folgen auch psychische Folgen mit sich.

Wie hoch ist die Strafe für die Verstümmelung weiblicher Genitalien?

Gem. § 226a Abs.1 StGB droht für die Verstümmelung weiblicher Genitalien grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

In sogenannten minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 226a Abs.2 StGB). Wann ein solcher minder schwerer Fall vorliegt kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

Vorladung oder Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge erhalten?

Eine Körperverletzung kann auch weitere Folgen als „nur“ die einer körperliche Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung haben. Wird durch die Körperverletzung (fahrlässig oder vorsätzlich) der Tod des Opfers verursacht, so droht eine höhere Strafe.

Wann macht man sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar?

Wichtig zur Beurteilung, ob sich jemand wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht hat, ist nicht nur, dass eine Körperverletzung begangen wurde und das Opfer gestorben ist. Entscheidend ist, dass die Körperverletzung und der Tod des Opfers auch in einem bestimmten Zusammenhang zueinander stehen. Der Tod muss nämlich gerade die Realisierung der typischen Gefahr einer Körperverletzung sein. Gerade die durch die Körperverletzung gesetzte Gefahr für das Opfer muss die Ursache für den Tod des Opfers gewesen sein (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 14.05.2020 – 1 StR 109/20)

An eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann zum Beispiel gedacht werden, wenn ein kleines Kind bewusst stark geschüttelt wird, sodass der Kopf nach hinten und nach vorne kippt, und das Kind dann an den körperlichen Auswirkungen verstirbt (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2009 – 4 StR  186/09).

Vorladung, Anklage oder Strafbefehl wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen erhalten?

Bestimmte Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen sind dann mit höherer Strafe bedroht, wenn sie gegenüber sogenannten Schutzbefohlenen, also Personen, die zum Täter in einem bestimmten Näheverhältnis stehen, begangen werden.

Wann macht man sich wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen setzt zunächst voraus, dass der oder die Geschädigte misshandelt wurde. Eine Misshandlung ist nicht jede Art von Körperverletzung, sondern nur …

  • das Quälen,
  • die rohe Misshandlung oder
  • die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der dem Täter zukommenden Pflichten


Quälen bedeutet dabei, dass der Täter körperliche oder psychische Schmerzen bzw. Leiden verursacht, die zum Einen eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen (durch eine längere Dauer oder Wiederholungen), erheblich sind und zum Anderen weiter gehen als die typischen Folgen der verübten Körperverletzung (vgl. BGH, Beschluss v. 22.04.2020 – 4 StR 562/19).


Die rohe Misshandlung ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Täter aus einer gefühllosen Gesinnung heraus das Opfer schädigt. Dieser Vorwurf kann zum Beispiel im Raum stehen, wenn grundlos bzw. aus nichtigem Grund heraus ein Kleinkind mehrfach geschüttelt und dadurch geschädigt wird.


Dies muss zu Lasten eines Schutzbefohlenen geschehen. Schutzbefohlene sind dabei Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) sowie wehrlose Personen, wobei die Wehrlosigkeit auf Krankheit oder Gebrechlichkeit beruht.

Zusätzlich muss eine solche Person ein besonderes Näheverhältnis zu dem Täter haben, um Schutzbefohlener in diesem Sinne zu sein. Dieses Näheverhältnis kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.

  • Einem Fürsorge- oder Obhutsverhältnis des Täters gegenüber dem Opfer,
  • der Angehörigkeit des Opfers zum Hausstand des Täters,
  • dass das Opfer der Gewalt des Täters seitens des Fürsorgepflichtigen überlassen wurde,
  • der Unterordnung im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(§ 225 Abs.1 StGB).

Wie hoch ist die Strafe für Misshandlung von Schutzbefohlenen?

Für die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorgesehen (§ 225 Abs.1 StGB).

Der Strafrahmen wird allerdings höher (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe), wenn das Opfer durch die Misshandlung in Todesgefahr, in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder in die Gefahr einer Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, wobei diese (drohende) Schädigung erheblich sein muss (§ 225 Abs.3 StGB).

In sogenannten minder schweren Fällen, ist eine niedrigere Strafe angedroht.

Macht man sich wegen Körperverletzung auch dann strafbar, wenn die verletzte Person damit einverstanden war?

Tatsächlich kann es möglich sein, dass eine Körperverletzung straflos bleibt, wenn das Opfer hiermit einverstanden war. Man spricht hierbei von einer rechtfertigenden Einwilligung (§ 228 StGB). Diese ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und begrenzt. Eine Einwilligung in eine Körperverletzung setzt zunächst voraus, dass der Geschädigte überhaupt in die Körperverletzung einwilligen kann. Insbesondere die Einsichtsfähigkeit, also dass der Geschädigte weiß, was auf ihn/sie nun zukommt und was die Folgen sein werden, spielt hier eine wichtige Rolle.

Die Grenze der rechtfertigenden Einwilligung ist – so normiert es § 228 StGB selbst - der Verstoß gegen die guten Sitten. Dieser Begriff ist nun zugegebenermaßen recht wenig greifbar. Unbestimmt.


Ob die Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt, ist maßgeblich daran zu bemessen, wie stark das Opfer gefährdet ist. Je stärker die Todesgefahr, desto eher wird die Sittenwidrigkeit bejaht (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 20.02.2013 – 1 StR 585/12).


Allerdings bejahte der BGH auch ohne konkrete Todesgefahr die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit für den Fall, dass zwischen zwei rivalisierende Gruppen tätliche Auseinandersetzungen stattfinden, aber keine Absprachen bestehen, die die Eskalationsgefahr bzw. Gefährlichkeit solcher Handlungen eindämmen sollen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.02.2013 – 1 StR 585/12) .

Wann macht man sich wegen der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar?

Auch wenn eine Schlägerei gerade durch den Austausch von Körperverletzungen geprägt ist, die für sich allein betrachtet grundsätzlich bereits strafbar sind, so existiert ein gesonderter Straftatbestand - § 231 StGB – der die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe stellt.

Dies liegt insbesondere an kriminalpolitischen Gründen in Gestalt der schweren Beweisbarkeit von einzelnen Körperverletzungen im Rahmen einer Schlägerei. Oftmals, wenn nicht sogar typischerweise, ist im Nachhinein kaum bis gar nicht mehr feststellbar, wer welche Körperverletzung verursacht hat. Das muss aber grundsätzlich positiv festgestellt werden. Denn nur dann kann dem Angeklagten eine Tat persönlich vorgeworfen werden. Das wiederum ist Voraussetzung für eine Bestrafung nach den Körperverletzungsdelikten. Dass die Beteiligung an einer Schlägerei deshalb straflos bleibt, will man aber auch nicht. Die „Lösung“: Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB. Hier wird also die reine Beteiligung an einer Schlägerei (Austausch von Tätlichkeiten zwischen mindestens drei Personen, vgl. BGH, Urteil v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13) bzw. An einem  „Angriff mehrerer“ (mindestens zwei Personen greifen einen Dritten körperlich an) bestraft. Voraussetzung dieser Bestrafung ist aber, dass am Ende der Schlägerei eine Person gestorben ist oder eine schwere Gesundheitsschädigung erlitt. Wer genau dies verursacht hat, muss nicht positiv festgestellt werden. Auch muss dies nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Bestraft wird nämlich bereits die bloße Beteiligung an einer solchen Schlägerei (bzw. Angriff mehrerer).


Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl mit dem Vorwurf einer Körperverletzung erhalten haben, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich dann so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird nach Einsicht in die Ermittlungsakten eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie über das weitere Vorgehen beraten.

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