Anwaltliche Fehlberatung – was tun?

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Einleitung:

Der Gang zum Rechtsanwalt fällt vielen Mandanten häufig nicht leicht. Einerseits bedeutet die Mandatierung eines Rechtsanwaltes in vielen Fällen die Eskalation eines (bereits bestehenden) Streites und auf der anderen Seite steht auch immer die Kostenfrage bzw. das damit einhergehende Kostenrisiko, denn in den wenigsten Fällen ist der positive Ausgang eines Rechtsstreits von vorneherein gewiss.

Umso wichtiger ist es, dass der Rechtsanwalt einen guten Job macht und den Mandanten bestmöglich vertritt. Problematisch wird es, wenn der Rechtsanwalt Fehler macht und aus diesem Grunde der Rechtsstreit verloren wird. Doppelt ärgerlich wird es, wenn hierdurch auch noch zusätzliche finanzielle Schäden auf den jeweiligen Mandanten, neben den eigentlichen Kosten des Rechtsstreits, zukommen.

Was passiert aber, wenn der Rechtsanwalt Fehler macht? Welche Möglichkeiten hat der jeweilige Mandant?

Um die Beantwortung dieser Fragen dreht sich der vorliegende Artikel:

Wann der Anwalt haftet:

Es geht um das Thema der Anwaltshaftung. Diese Thematik ist derart weitläufig, dass eine komplette Übersicht an dieser Stelle den Rahmen sprengen würde. Grundsätzlich genügt es jedoch bereits, betroffenen Mandanten eine allgemeine Übersicht zu skizzieren, um die grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten darzustellen:

Zunächst gilt auch hier, dass es sich bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes um ein allgemeines Vertragsverhältnis handelt (nämlich eines sog. Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne der §§ 675 ff. BGB).

Dieses Vertragsverhältnis zeichnet sich, grob gesagt, dadurch aus, dass der Rechtsanwalt in der Person seines Mandanten auftritt. In Fällen, in denen ein sog. Anwaltszwang (z. B. bei Verfahren vor den Landgerichten oder in Familiensachen) besteht, darf der jeweilige Mandant seinen eigenen Rechtsstreit gar nicht ohne Anwalt bestreiten. Er ist nicht postulationsfähig, was bedeutet, dass der Mandant nur durch den Mund seines Anwaltes vortragen darf bzw. über von diesem verfasste Schriftsätze.

Dies zeigt jedoch auch das enge Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant, was schließlich auch kennzeichnend ist für die Rechtsprechung, die sich zum Thema der Anwaltshaftung herausgebildet hat.

Der Anwalt schuldet aus der Natur der Sache heraus keinen Erfolg, das heißt, seine Tätigkeit ist nicht bereits dann mangelhaft, wenn der geführte Rechtsstreit verloren geht, sondern erst dann, wenn der Anwalt die ihm beruflich auferlegten Pflichten bei der Führung des Mandats verletzt.

So hat der Anwalt in allen Fällen für seinen Mandanten umfassend vorzutragen, wozu bereits gehört, den eigenen Mandanten „auf Leib und Seele“ bezüglich des streitgegenständlichen Sachverhalts auszufragen und ggfls. sogar eigene Nachforschungen anzustellen oder dem Mandanten aufzutragen, weitere Beweismittel zu beschaffen, denn nur der Anwalt weiß, auf welchen konkreten Vortrag es im jeweiligen Rechtsstreit ankommt, um die gewünschte Rechtsfolge zu erzielen.

Auf der anderen Seite hat sich der Anwalt im jeweiligen einschlägigen Recht auszukennen, im Zweifel auch Recherche zu betreiben, um die bestmögliche Vertretung zu garantieren.

In Einzelfällen muss sich der Anwalt auch mit Rechtsthemen auseinandersetzen, die selber gar nicht Gegenstand des eigentlichen Auftrags sind (z. B. Fragen im Zusammenhang mit Elternzeit, wenn sich die eigentliche Mandatierung auf die Durchsetzung der Kündigung einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin und auf die entsprechende gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers bezieht). Der Anwalt darf also keine „Scheuklappen“ bei der Bearbeitung eines Rechtsfalles aufhaben.

Auch obliegt es dem Anwalt die Wirksamkeit etwaiger Beweismittel zu prüfen und diese ggf. in den Rechtsstreit einzubringen. Hier ist mehr oft auch mehr. Kurzer oder unvollständiger Vortrag kann häufig zum Verlust des Rechtsstreits führen.

Welche Ansprüche stehen dem Mandanten zu?

Grundsätzlich können sämtliche durch das Fehlverhalten des Anwalts erlittenen Schäden geltend gemacht werden. Dazu gehören, neben den Kosten des Rechtsstreits an sich, insbesondere auch die Folgen des verlorenen Rechtsstreits, etwa, wenn der Mandant zur Zahlung eines bestimmten Betrages an die Gegenseite verurteilt worden ist.

Sogar die Anwaltsgebühren, die an den Anwalt für die Vertretung in der Sache gezahlt worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert oder deren Zahlung verweigert werden.

Was tun, wenn der Anwalt fehlerhaft gearbeitet hat?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fragen der Anwaltshaftung ist sehr mandantenfreundlich und setzt strenge Anforderungen an die korrekte Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit.

Verletzt der Anwalt eine dieser Pflichten, lohnt es sich oftmals, von diesem Schadensersatz zu verlangen. Die Erfolgsaussichten sind in derartigen Fällen gut, wenn das Gericht neben der anwaltlichen Pflichtverletzung auch feststellt, dass der jeweilige Mandant den ursprünglichen Rechtsstreit gewonnen hätte, wenn der Rechtsanwalt fehlerfrei gearbeitet hätte.

Um die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens zu prüfen, sollten Mandanten immer zuvor selbst die Meinung eines anderen Rechtsanwaltes einholen. Auf keinen Fall ist zu empfehlen, dass der Mandant selbst, ohne Anwalt, gegen seinen ehemaligen Anwalt vorgeht, da derartige Fälle überschwemmt sind mit rechtlichen Fragestellungen, die der juristische Laie selbst nur schwer einschätzen und beurteilen kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich der ehemalige Rechtsanwalt selbst von einem Kollegen vertreten lässt, sodass der Mandant plötzlich zwei Rechtsanwälten gegenübersteht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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