Berufung oder Revision – welches ist das richtige Rechtsmittel nach einer Verurteilung?

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Nach einer strafrechtlichen Verurteilung ist man häufig sehr nervös und weiß nicht, wo einem der Kopf steht, unabhängig davon, ob man soeben zu einer Geldstrafe oder im schlimmsten Fall zu einer Haftstrafe, ggfls. auch noch ohne Aussetzung zur Bewährung, verurteilt worden ist, insbesondere, wenn man den Eindruck hat, die Verurteilung erfolgte zu Unrecht.

Jetzt heißt es, bei aller Emotionalität, kühlen Kopf zu bewahren. Man muss sich innerhalb sehr kurzer Frist (1 Woche nach Urteilsverkündung) entscheiden, ob man gegen das Urteil vorgehen möchte. 

Hierbei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Berufung oder Revision. Anders als im Zivilrecht gibt es nicht erst die Berufung und sodann die Revision, sondern das Rechtsmittel muss bei seiner Einlegung genau bezeichnet werden. Insbesondere – und das ist besonders wichtig – unterscheiden sich beide Rechtsmittel vollkommen und verfolgen unterschiedliche Ziele.

Während es bei der Berufung darum geht, den Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, durch ein höheres Gericht noch einmal vollumfänglich überprüfen zu lassen, geht es bei der Revision nur um die rechtliche Überprüfung des Urteils.

Bei der Berufung also wird die Hauptverhandlung, mit allen Beweismitteln wie in der ersten Instanz, noch einmal durchgeführt. Das Berufungsgericht ist nicht an den Urteilsspruch des erstinstanzlichen Gerichts gebunden und kann eine vollkommen eigenständige Entscheidung treffen. Es führt also eine neue Hauptverhandlung durch.

Bei der Revision hingegen wird das Urteil auf Verfahrensfehler und Sachrügen hin überprüft. Verfahrensfehler sind solche, bei welchen das Urteil gegen formelles Recht verstößt, zum Beispiel, wenn das Gericht falsch besetzt worden ist oder notwendige Belehrungen unterblieben sind. Hier gilt jedoch, dass nur solche Verfahrensfehler maßgeblich sind, auf denen das Urteil beruht. 

Bei Sachrügen hingegen geht es um die Verletzung materiellen Rechts. Das Revisionsgericht prüft daher, ob bei der Verurteilung die korrekte Strafnorm Anwendung gefunden hat, zum Beispiel, ob das Gericht zurecht die Verwirklichung eines Mords anstelle eines Totschlags angenommen hat. Das Revisionsgericht überprüft mithin, ob das vorinstanzliche Gericht zurecht von der Verwirklichung der Voraussetzungen der jeweiligen Strafnorm ausgegangen ist. 

In Kurzform: Bei der Berufung wird die gesamte Hauptverhandlung wieder aufgerollt. Bei der Revision wird das Urteil allein auf Rechtsfehler untersucht. Es handelt sich mithin um eine deutlich eingeschränktere Überprüfungsmöglichkeit des angefochtenen Urteils.

Jetzt könnte man meinen, es würde immer mehr Sinn ergeben, in jedem Falle Berufung einzulegen. Dies ist jedoch nicht immer möglich: Berufung ist nur gegen Urteile der Amtsgerichte statthaft, nicht jedoch gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte oder Oberlandesgerichte.

Auf der anderen Seite ist die Revision grundsätzlich gegen alle Urteile möglich (bei erstinstanzlichen Urteilen der Amtsgerichte die sog. „Sprungrevision“). Bei zweitinstanzlichen Urteilen der Berufungsgerichte auch gegen diese. 

Merke: 

1. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nur innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils möglich.

2. Es stellt sich die Frage, ob Berufung oder Revision eingelegt werden soll. Hier muss man von vorneherein wissen, welches Ziel man mit dem Rechtsmittel verfolgt und welches Rechtsmittel überhaupt in der aktuellen Situation statthaft ist.

3. In Revisionsverfahren besteht grundsätzlich „Anwaltszwang“ in Berufungsverfahren nicht, solange kein Fall der „notwendigen Verteidigung“ im Sinne des § 140 StPO besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schmidt

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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