Anwendung des Nachbarrechts auch bei Bruchteilseigentum der Wohnungseigentümer mit exklusivem Gartennutzungsrecht

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Dass das Nachbarrecht auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern gilt, welchen eine Gartenfläche zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wurde, die nicht zu dem gemeinschaftlichen Eigentum im Sinne des WEG gehört, sondern im Bruchteilseigentum der Wohnungseigentümer steht, hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 28.09.2007 – Az V ZR 276/06 – klargestellt. Zwar gebe es zwischen den jeweiligen, durch notariellen Vertrag den einzelnen Miteigentümern einer Reihenhauseigentümergemeinschaft zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Flächen keine Grenze im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes. Jedoch nutzten diese die jeweils hinter ihren Häusern befindlichen Flächen tatsächlich wie Alleineigentümer. Daher könnten sie auch ohne die ansonsten erforderliche Mitwirkung der übrigen Miteigentümer die Beseitigung von Anpflanzungen an den jeweiligen Grenzen nach § 1004 BGB bzw. dem Landesnachbarrechtsgesetz verlangen.


Dass bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die Bepflanzung unmittelbar benachbarter Gartenteile, an denen diesen jeweils ein Sondernutzungsrecht zusteht, die nachbarrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, war bislang grundsätzlich unbestritten. Nunmehr hat der BGH festgestellt, dass auch bei einer in Bruchteilseigentum stehenden Gartenfläche, welche durch die Gewährung des Alleingebrauchs dem jeweiligen Eigentümer zur alleinigen Nutzung überlassen wurde und sichtbar durch einen Zaun voneinander abgegrenzt wurde, eine ähnliche Interessenlage wie zwischen Grundstücksnachbarn besteht, welche gleichfalls die entsprechende Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften rechtfertigt.


Dem entsprechend waren nach dem anzuwendenden Landesnachbarrechtsgesetz nicht nur die Einhaltung der dortigen Grenzabstände mit hieraus resultierendem Anspruch auf Beseitigung der Anpflanzung zu beachten, sondern gleichermaßen die dort geregelten Ausschlussfristen. Insoweit vermochte der BGH dem Gemeinschaftsverhältnis der Bruchteilseigentümer untereinander keinerlei strengere Maßstäbe als zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu entnehmen, was vorliegend dazu führte, dass das Beseitigungsrecht im Einzelfall ausgeschlossen war. Mit der gegenseitigen Einräumung des Alleingebrauches hinsichtlich der jeweiligen Gartenteilflächen seien die jeweiligen Eigentümer wie diejenigen eines real geteilten Grundstückes anzusehen, wobei sie zugleich auf ihre an sich nach § 743 Abs. 2 BGB bestehende Nutzungsbefugnis der gesamten Fläche verzichtet hätten.


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