Anzeige oder Vorladung wegen Drogenbesitzes aufgrund von Blutprobe?

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Die Polizei verfolgt seit einer Weile eine neue Strategie nach Drogenkontrollen:

Wenn in einer Blutprobe illegale Substanzen nachgewiesen werden, wird Strafanzeige wegen Besitzes illegaler Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erhoben. Wenn der Beschuldigte allerdings schlau genug war, keine Aussage zu machen, hat er nichts zu befürchten!


Was ist im Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar?

Im § 29 des Betäubungsmittelgesetzes findet sich eine ganze Liste von Tatbeständen, also Handlungen die im Umgang mit den in der Anlage des BtMG gelisteten Stoffen strafbar sind. Darunter fallen Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen, Handel, Besitz usw. Interessant ist aber hier vor allem, was nicht darunter fällt, nämlich der Konsum selbst.

Das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht stellt alles unter Strafe, was Voraussetzung für den Konsum einer Droge ist, um somit den Konsum unmöglich zu machen.

Das bedeutet, dass jemand, der sich etwa mit einem Freund trifft, welcher irgendwo (illegal) Kokain erworben hat, und mit diesem gemeinsam eine Line zieht – also nur konsumiert – sich theoretisch nicht strafbar macht.


Was ist für die Strafbarkeit entscheidend?

Strafbarkeit einer Handlung setzt in Deutschland deren Beweisbarkeit voraus. Der Rechtsgrundsatz in dubio pro reo besagt, dass jemand erst als schuldig betrachtet und verurteilt werden kann, wenn seine Schuld nachgewiesen ist.

Im konkreten Falle des Vorwurfs des Drogenbesitzes heißt das:

Um jemanden wegen Drogenbesitzes verurteilen zu können, müssen Drogen in seinem Besitz nachgewiesen werden können. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, besteht kein Grund für eine Klage, geschweige denn eine Verurteilung, und das Verfahren ist einzustellen.


Wie geht die Polizei bei Drogenkontrollen vor?

Wenn die Polizeibeamten auf jemanden aus welchen Gründen auch immer aufmerksam werden, und kontrollieren, überprüfen sie, soweit ihre Befugnisse in der Situation es erlauben, was er bei sich hat, und ob sich illegale Substanzen darunter finden. Außerdem werden Urin- bzw. Blutproben genommen und auf Rückstände von illegalen Substanzen analysiert.

Wenn illegale Substanzen im Blut nachgewiesen werden können, ist dies ein Beweis dafür, dass der Betreffende die Substanz konsumiert hat. Die Beamten der Polizei gehen natürlich davon aus, dass man, um einen Stoff konsumieren zu können, diesen Stoff zuvor erst einmal besitzen muss, schließen also von einer nachgewiesenen legalen Handlung auf eine nicht- nachgewiesene Illegale zurück, und erstatten Strafanzeige wegen der Letzteren.


Was sollte man bei einer Drogenkontrolle beachten?

Noch während der Kontrolle, spätestens aber nach erfolgtem positiven Drogentest, werden die Beamten versuchen, den Verdächtigen durch Ausfragen zu einer Aussage zu bewegen. Es ist allgemein bekannt, dass es unklug ist, sich auf derlei Gespräche einzulassen, da einem alles, was man sagt, auf die Füße fallen kann, und die Fragen der Beamten genau darauf abzielen. Es besteht in dieser Situation das Recht auf Aussageverweigerung. Das bedeutet, dass Sie zur Sache nichts sagen, und auf die Fragen, die Ihnen gestellt werden, nicht antworten müssen.

Wenn die Beamten nun im Besitz eines Verdächtigen nicht einmal etwas Illegales finden können, und ihr einziger Erfolg in einer positiven Blutprobe besteht, gilt umso mehr die Regel: Schweigen ist Gold!

Wenn Sie davon Gebrauch machen, haben die Strafverfolgungsbehörden nichts gegen Sie in der Hand als bloß den Nachweis eines nicht strafbaren Drogenkonsums.

Man kann zwar vermuten, dass dem Konsum auch der Besitz vorausgegangen ist, aber genauso gut kann es sein, dass Sie sich mit der Zustimmung eines (anonymen) Bekannten zum einmaligen gemeinsamen Konsum an dessen Vorrat gütlich getan haben.


Was kann ein Anwalt tun?

Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitzes (Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) gegen Sie läuft, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt, der Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen kann.

Wenn die Akte an Beweismitteln außer einem Bluttest nichts zu bieten hat, kann ein Anwalt dafür sorgen, dass das Verfahren gemäß § 170 Abs 2 StPO eingestellt wird.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

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