Arbeit auf Abruf – ist das im Minijob möglich?

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Für seinen Omnibusbetrieb sucht Busunternehmer Herbert einen geringfügig Beschäftigten. Da in seinem Betrieb jedoch ein schwankender Bedarf besteht, möchte der Unternehmer den neuen Mitarbeiter nur dann beschäftigen, wenn er ihn tatsächlich braucht. Herbert fragt an, ob man ein „Arbeiten nach Bedarf“ im Arbeitsvertrag verankern kann und was hierbei zu beachten ist.

Das Arbeiten nach Bedarf ist arbeitsrechtlich kein Problem. In der Gesetzessprache nennt man das Ganze in Deutschland jedoch nicht Arbeiten nach Bedarf, sondern Arbeiten auf Abruf. Geregelt ist die Arbeit auf Abruf in §12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Wesenskern dieser Arbeitsform liegt darin begründet, dass die geschuldete Arbeitsleistung nicht innerhalbstarr festgelegter Arbeitszeiten erfolgt, sondern (nur) dann, wenn der Arbeitgeber konkreten Bedarf an der Arbeitsleistung des Beschäftigten hat.

Verständlich ist, dass diese Arbeitsform zwar für den Arbeitgeber vorteilhaft ist, für den Beschäftigten jedoch gewisse Nachteile mit sich bringt. Während der Arbeitnehmer in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis weiß, von wann bis wann er zu arbeiten hat, weißer er das bei der Abrufarbeit nicht so ohne weiteres. Was sich ziemlich amerikanisch anhört, ist hierzulande natürlich wieder wunderbar geregelt, sodass man als Unternehmer ordentlich viel falsch machen kann, wenn man die eine oder andere Spielregel nicht beherzigt.

So schreibt das Gesetz unter anderem vor, dass im Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit festzulegen ist. Wird dies versäumt, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als vereinbart. Der Geringverdiener hat demnach Anspruch auf die Beschäftigung im Umfang von 10 Stunden in der Woche. Je nach Betriebsgröße sind aber auch die 10 Stunden schon zu viel. Während man sich in aller Regel mit dem Beschäftigten immer noch einigen kann, sollte man im Umgang mit der Knappschaft/Minijob-Zentrale nicht auf zu viel Verständnis hoffen. Wenn es um die Abführung der Sozialversicherungspauschale geht, kommt es aus deren Sicht darauf an, welchen Anspruch der Arbeitnehmer hat.

Ob der Arbeitnehmer seinen Anspruch letztlich auch durchsetzt, ist der öffentlichen Kasse gleichgültig. Bei unglücklicher Gestaltung können sich so über Monate und Jahre hinweg betrachtet erhebliche Differenzen ergeben. Vor dem Hintergrund bietet sich eine Vertragsgestaltung an, bei der die einvernehmliche Einsatzplanung zum Ausdruck kommt. Eine solche Vereinbarung unterfällt nicht § 12 TzBfG und entspricht daneben in aller Regel der betrieblichen Praxis. 


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