Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet den Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern

  • 2 Minuten Lesezeit

Plant der Arbeitgeber den unbefristeten Einsatz einer Leiharbeitnehmerin, kann der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, verweigern, weil der dauerhafte Einsatz nach der Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verboten sei.

In Braunschweig plante ein Arbeitgeber, die Leiharbeitnehmerin MR unbefristet in seinem Betrieb einzusetzen und bat den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat um die Zustimmung. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, dass der nicht nur „vorrübergehende" Einsatz von Leiharbeitnehmern nach der Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verboten sei.

Daraufhin setzte der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmerin vorläufig in seinem Betrieb ein und stellte beim Arbeitsgericht den Antrag, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zum Einsatz der Leiharbeitnehmerin MR zu ersetzen. Zudem sollte das Arbeitsgericht die Feststellung erklären, dass der vorläufige Einsatz der Leiharbeitnehmerin MR aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Das Arbeitsgericht Braunschweig entschied noch gemäß den Anträgen des Arbeitgebers, sodann wies jedoch das Landesarbeitsgericht die Anträge zurück.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz könne der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstoßen würde. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund setzt voraus, dass die personelle Maßnahme als solche, nicht einzelne Vertragsbestimmungen gesetzeswidrig sind. Der Betriebsrat könne die Zustimmung zu einer Einstellung auch nur verweigern, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die geplante Einstellung ganz unterbleiben muss. Das sei hier der Fall.

Nach der Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sei ein Arbeitnehmerverleih unzulässig, wenn er nicht nur vorrübergehend erfolge. Die Gegenmeinung, die darauf abstelle, dass weder die Leiharbeitsrichtlinie noch das Gesetz eine dauerhafte Überlassung verbieten, überzeuge nicht, denn dass die Leiharbeitsrichtlinie und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Dauerverleih nicht explizit für unzulässig erklären, lasse nicht den Schluss auf seine Zulässigkeit zu. Schon der Wortlaut „vorübergehend", was vom Wortsinn her „nur eine gewisse Zeit dauernd" meint, spreche gegen die Zulässigkeit einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung. Damit sei sie verboten. Damit habe der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung zu der personellen Maßnahme verweigert.

Die Anträge des Arbeitgebers wurden aus diesem Grunde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2012; 17 TaBV 124/11 Vorinstanz: Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.10.2011; BV

Hinweis: Rechtsfrage ist höchst umstritten; es liegen eine Vielzahl entgegengesetzter Entscheidungen teilweise sogar innerhalb desselben Gerichts vor)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3

77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0

Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema