Arbeitnehmervertreter sollen in Tschechien wieder in die Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften

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Durch das neue tschechische Gesetz über Handelskorporationen, das im Jahre 2014 in Kraft trat, wurde vor allem eine Änderung im Bereich der Organstruktur einer Aktiengesellschaft bewirkt. Die Gründer können sich nunmehr entscheiden, ob sie ihre Aktiengesellschaft auf Grundlage eines dualistischen Systems oder eines monistischen Systems aufbauen wollen. Der Unterschied zwischen einem monistischen und einem dualistischen System besteht darin, dass das monistische System institutionell nicht zwischen der Geschäftsleitung (Vorstand auf Tschechisch „představenstvo“) und der Überwachung der Geschäftsleitung (Aufsichtsrat auf Tschechisch „dozorčí rada“) trennt. 

Bei der Aktiengesellschaft, die nach dem dualistischen System organisiert ist, wird institutionell zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat unterschieden, die jeweils, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, aus drei Mitgliedern bestehen. Bei einer Aktiengesellschaft, die nach dem monistischen System organisiert ist, wird die Funktion der Geschäftsleitung und der gleichzeitigen Überwachung dieser Arbeit durch ein Organ wahrgenommen – den sogenannten Verwaltungsrat (auf Tschechisch „správní rada“). Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. 

Die Pflicht, einen Arbeitsnehmervertreter im Aufsichtsrat einer tschechischen Aktiengesellschaft zu benennen, wurde im Jahr 2014 aufgehoben. Nach drei Jahren wird diese Pflicht jedoch wieder in das tschechische Recht eingeführt, und zwar für Aktiengesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Aktiengesellschaften müssen spätestens bis zum 15.01.2019 ihre Satzung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit der wieder aufgenommenen Pflicht, im Aufsichtsrat ein Drittel der von den Arbeitnehmern gewählten Mitglieder zu haben, in Einklang bringen. 

Sollte die Gesellschaft dieser Pflicht nicht nachkommen und sollte sie nicht innerhalb einer Nachfrist nach Aufforderung des Registergerichts Abhilfe schaffen, kann das Gericht die Gesellschaft auch ohne Antrag aufheben und eine Liquidation der Gesellschaft anordnen.



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