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Arbeitsgericht Köln zum Urlaubsanspruch während der Schulferien

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Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 zum Aktenzeichen 14 Ga 65/14 erneut bestätigt, dass ein Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers bestehende dringende betriebliche Gründe und entgegenstehende Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, ausreichend substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen hat.

Der Arbeitgeber hatte in dieser Angelegenheit verschiedene Urlaubswünsche des Mitarbeiters für die Sommer- und auch Winterferien abgelehnt, woraufhin der Arbeitnehmer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren um die Bewilligung von Erholungsurlaub in den Schulferien ersuchte und zwar insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er schulpflichtige Kinder hat. Der Arbeitgeber hatte schlicht behauptet, zur Verfügung stehende Urlaubsplätze in Abstimmung mit dem Betriebsrat bereits vergeben zu haben.

Das Arbeitsgericht Köln hat den Urlaub bewilligt und ausgeführt, dass, selbst wenn ein Arbeitgeber behauptet, die Urlaubswünsche im Betrieb mit dem Betriebsrat vereinbart und abgestimmt zu haben, er im Prozess doch konkret vortragen muss, welche Arbeitnehmer bereits für einen konkreten Zeitraum Urlaub beantragt und gewährt bekommen haben und diese nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu behandeln waren. Ein pauschaler Vortrag, wie im vorliegenden Verfahren, wonach es sich um „gesundheitlich“ angeschlagene Mitarbeiter bzw. um Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern handle, die im letzten Jahr keinen Urlaub in den Sommerferien erhalten hatten, reicht nicht aus.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 2. Juli 2014, AZ.: 14 Ga 65/14

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ranko Pezo, Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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