Arbeitslosengeld auch bei Erkrankung im Ausland

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Wer arbeitslos ist, muss für eine Jobvermittlung erreichbar sein. Daher gibt es die sogenannte Residenzpflicht. Aber was passiert, denn der Arbeitslose während eines Auslandsaufenthalts krankgeschrieben wird? Hat er dennoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Diese aktuellen Fragen werden in einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2020 (AZ: S 3 AL 3965/19) geklärt.

Sachverhalt

Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld. Ende Mai 2019 erkundigte er sich nach der Möglichkeit einer Ortsabwesenheit. Er wollte vom 29.05.2019 bis zum 18.06.2019 in die Türkei reisen. Die Ortsabwesenheit wurde ihm von der Agentur für Arbeit auch genehmigt. Am 17.06.2019 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus der Türkei vom 17.06.2019 übersandte er der Beklagten. Die Agentur für Arbeit hob die Leistungsbewilligung auf Arbeitslosengeld wegen Wegfalls der Verfügbarkeit auf. Zur Begründung führte die Behörde an, dass nach den internen Weisungen „die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ während genehmigter Ortsabwesenheit mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende. Eine Ausnahme sei lediglich im Falle einer stationären Behandlung möglich.

Eine Krankschreibung aus dem Ausland genügt

Das Sozialgericht gibt der Klage statt. Es verpflichtet die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu bezahlen. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach die Zahlung des Arbeitslosengeldes spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn der Betroffene währenddessen krank werde. Die Arbeitsunfähigkeit sei während einer genehmigten Ortsabwesenheit und somit während eines Zeitraums mit Anspruch eingetreten.

Interne Weisung der Agentur für Arbeit ist unbeachtlich

Nach Auffassung des Gerichts ist die interne Weisung der Agentur für Arbeit unbeachtlich und mit dem Gesetz nicht vereinbar: Die Regelung führt zu einer Schlechterstellung desjenigen, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig wird. Das stellt einen Widerspruch zu der Situation dar, wenn jemand an seinem Wohnort erkrankt. Arbeitsunfähige Arbeitslose müssten nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und sich im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhalten, da § 146 SGB III auf die Verfügbarkeit für die Leistungszahlung gerade verzichtet.

Empfehlung

Die internen Weisungen der Agentur für Arbeit widersprechen oft den Regelungen des Gesetzes und sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Diese Entscheidung ist ein weiteres Beispiel dafür. Es lohnt sich in vielen Fällen, gegen negative Entscheidungen der Agentur für Arbeit vorzugehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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