Neues zur Sozialversicherungspflicht - Eine Apotheker-Vertreterin ist selbständig tätig

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellt in einer aktuellen Entscheidung vom 20.06.2020 (Az. L 8 BA 6/18) fest, dass eine Apothekerin, die kurzzeitig eine Apothekeninhaberin vertritt, selbstständig arbeitet. Es besteht danach keine Pflicht Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Entscheidung der DRV hat keinen Bestand

Die Deutsche Rentenversicherung war zunächst anderer Ansicht und stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass die kurzfristige Vertretung einer Apothekerin zu einer Sozialversicherungspflicht führt. Danach hätten Abgaben in die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Die Apothekeninhaberin sollte die Arbeitgeberbeiträge nachzahlen.

Keine Versicherungspflicht

Die Klage war erfolgreich. Für die Vertreterin habe keine Versicherungspflicht bestanden, Abgaben müssten nicht nachgezahlt werden. Die Apothekerin sei nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Sie habe keine Weisungen erhalten und sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Inhaberin eingegliedert gewesen. Weder sei ein Weisungsrecht vertraglich vereinbart, noch sei es tatsächlich ausgeübt worden. Die Vertreterin habe ihre Tätigkeit vielmehr frei gestalten können. Die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Schon deshalb hätte es keine Einschränkungen der Befugnisse durch den Vertrag geben können.

Tätigkeit der Vertreterin

Der Vertreterin hätte sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten gehabt. Insbesondere auch im Hinblick auf deren Einkauf, zur Leistung von Zahlungen vom Geschäftskonto, zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

Ausblick

Es lohnt sich immer wieder, gegen negative Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Statusfeststellungsverfahren Widerspruch oder Klage einzureichen. Noch besser ist es allerdings, sich bereits frühzeitig, am Besten bereits zum Beginn der selbständigen Tätigkeit an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, damit diese Probleme gar nicht erst entstehen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Wagner

Beiträge zum Thema