Arbeitsrecht - Kein Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer?

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Geschäftsführer treffen eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen und tragen hierfür die Verantwortung. Neben der Führung von Mitarbeitern und der Weiterentwicklung der Geschäftsstrategie, sind sie u.a. auch zur Erfüllung der laufenden Verwaltungsaufgaben der GmbH verpflichtet. Umso frustrierender ist es, wenn nach diesem Einsatz eine Kündigung ausgesprochen wird!

Auch wenn GmbH-Geschäftsführer sich deutlich von anderen Arbeitnehmern unterscheiden, da sie insbesondere auch Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen, haben sie regelmäßig ein Interesse daran, um den Bestand ihres Anstellungsverhältnisses zu kämpfen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind in diesen Fällen jedoch stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig und können je nach Situation erheblich variieren!

In diesem Rechtstipp geben wir GmbH-Geschäftsführern einen Überblick über die Rechtswegzuständigkeit und möglichen Kündigungsschutz!


1. Der GmbH-Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht 

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte regelt das Arbeitsgerichtsgesetz. Hauptanwendungsfall sind insoweit Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Letztere sind nach dem Begriffsverständnis dieses Gesetzes sowohl Arbeiter, Angestellte wie auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. So überrascht es nicht, dass § 5 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes festlegt, dass Vertretungsorgane juristischer Personen nicht zu den Arbeitnehmern zählen. Betroffen hiervon sind insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH. Die Regelung geht - zutreffend - davon aus, dass diese Personengruppe regelmäßig auch Arbeitgeberaufgaben wahrnimmt. Im Streit mit der Gesellschaft seien daher in erster Linie die ordentlichen Gerichte zuständig, also regelmäßig das Landgericht.

Dass allerdings auch der Bestand eines Anstellungsverhältnisses in Streit stehen kann, haben die deutschen Arbeitsgericht schon früh erkannt. Es kann daher auch Situationen geben, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen!

 

2. Die Stellung des Geschäftsführers im Arbeitsrecht

Um zu verstehen, wie der Streit über den Bestand des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers vor das Arbeitsgericht gelangen kann, muss dessen Amt genauer unter die Lupe genommen werden:

Dem Status als Geschäftsführer liegen in der Regel (mindestens) zweierlei rechtlich relevante Aspekte zu Grunde: 

  • Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft und
  • Berufung zum Geschäftsführer

Diese beiden Aspekte können, müssen aber nicht gleichzeitig enden! Ist der Geschäftsführer der GmbH durch die Gesellschafter abberufen und ist ihm dies bekanntgegeben worden, verbleibt in aller Regel nur sein Anstellungsvertrag. Handelt es sich hierbei dann auch noch um einen Arbeitsvertrag, liegt auch die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nahe!

Wie Sie sehen, steckt der Teufel im Detail. Sie sollten sich als Geschäftsführer einer GmbH daher unbedingt einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zuwenden, wenn Sie gekündigt bzw. abberufen werden. 

 

3. Kündigungsschutz als GmbH-Geschäftsführer

Zu unterscheiden von der Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist, ob der GmbH-Geschäftsführer auch in den Genuss der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes kommt. Hauptvorteil in diesem Fall: Die Beendigung seines Anstellungsvertrages käme danach nur in Betracht, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.

Auch das Kündigungsschutzgesetz enthält jedoch eine Bestimmung, wonach in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, nicht in den Genuss des Kündigungsschutzes gelangen sollen. Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmung ist die Erwägung, dass GmbH-Geschäftsführer meist ein relativ hohes Einkommen erzielen. Im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern erscheinen sie also (auf den ersten Blick) weniger schutzwürdig. 

Da diese Überlegungen nicht ohne Weiteres auch der gelebten Praxis entsprechen, kann es Situationen geben, in denen auch die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Betracht kommt. Faustformelartig setzt das jedoch voraus, dass der Geschäftsführer durch einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft verbunden ist und dass er aus seinem Amt schon bei Zugang der Kündigung abberufen war. Diese Formel ist jedoch nicht in Stein gemeißelt und macht eine eingehende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls unentbehrlich!

 

4. Fazit

Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer mit einer Kündigung konfrontiert sind, sollten Sie umgehend einen Anwalt, idealerweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Denn in diesem Zusammenhang spielt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung eine enorme Rolle. Schon bei Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit muss genauestens geprüft werden, ob eine Klage beim Arbeitsgericht in Betracht kommt.

Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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