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Arbeitssicherheit im Homeoffice – das müssen Arbeitgeber wissen

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Viele Arbeitgeber werden von ihren Mitarbeitern gefragt, ob denn nicht ein Arbeiten im sogenannten Homeoffice möglich wäre. Pro Woche sparen sich die Mitarbeiter 4,4 Stunden an Zeit, die sie normalerweise im Stau oder in Bus und Bahn verbringen müssen, um zur Arbeit zu kommen. Außerdem ist man wesentlich flexibler in seiner Zeiteinteilung und man kann damit Familie und Beruf viel besser unter einen Hut bringen. 

Aber was müssen Sie als Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitssicherheit beachten?

Das sollten Sie als Arbeitgeber beachten

Möchte der Arbeitgeber den Homeoffice-Modus erlauben, sollte er einige Dinge beachten. Zum einen wäre er gut daran getan, wenn er Regelungen zur Arbeit im Homeoffice konkret und klar ausgestaltet und schriftlich festhält. Das Verständnis zum Thema Homeoffice wird so zwischen Arbeitgeber und betroffenem Arbeitnehmer klar und jeder weiß, wie genau die Arbeit ablaufen soll.

Im Einzelnen sollte Folgendes geregelt werden 

Zum einen ist es sinnvoll, die Arbeits- und Pausenzeiten zu regeln. Zudem sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter für den Umgang mit betrieblichen Daten sensibilisieren. Es sollten daher unbedingt Schutzmaßnahmen getroffen werden, um einen Zugriff Dritter zu verhindern. Dies können Sie erreichen, indem Sie eine verschlüsselte Datenübertragung anbieten und Ihrem Mitarbeiter einen unternehmenseigenen Laptop sowie ein Diensthandy zur Verfügung stellen. 

Schutzmaßnahmen für den Arbeitnehmer 

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie als Arbeitgeber die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung einhalten. Hierdurch sollen Unfälle am Arbeitsplatz vermieden werden und Sie Ihrer gesetzlichen Verantwortung gerecht werden. 

Es gelten nämlich dieselben rechtlichen Bestimmungen wie im Büro. Das bedeutet, dass Sie für geeignete Arbeitsmittel und einen ergonomischen Arbeitsplatz sorgen und angemessene Arbeitsbedingungen schaffen müssen. 

Sie müssen sich durch eine Gefährdungsbeurteilung entweder selbst oder durch einen Betriebsarzt vergewissern, dass der Arbeitsplatz Ihres Mitarbeiters den konkreten Vorgaben der Verordnung entspricht, damit die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Dies betrifft nicht nur die physische Gesundheit, sondern umfasst auch die psychische Verfassung des Arbeitnehmers. Falls nun der Arbeitsplatz nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen Sie dafür sorgen, die Bestimmungen einzuhalten und entsprechende Maßnahmen treffen. 

Doch Sie können aufatmen: Sie müssen lediglich einmalig eine solche Risikoüberprüfung vornehmen, die zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme im Homeoffice vorzunehmen ist. Eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle ist in der Arbeitsstättenverordnung nicht gegeben.

Halten Sie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vertraglich fest, um nicht mit dem Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG zu kollidieren. Zwar handelt es sich nur um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, die immer noch zu jeder Zeit der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Die Verweigerung des Zutritts kann aber ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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