Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Beschäftigung

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Arbeitnehmern, die am Ende ihres Arbeitsverhältnisses noch für restlichen Urlaub freigestellt werden, droht Ungemach, wenn sie unmittelbar nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (erneut) krank werden, also wegen Krankheit die Voraussetzungen für eine Arbeitslosigkeit nicht erfüllt sind. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf Krankengeld, so dass weder die Agentur für Arbeit noch die Krankenkasse zu einer Zahlung verpflichtet ist!

Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit sollten restliche Urlaubsansprüche deshalb nicht genommen werden! Es sollte also auch keine Gesundschreibung hierfür erfolgen! Vielmehr sollten die Urlaubsansprüche ausbezahlt werden. Bei einer durchgehenden Krankheit entsteht der Anspruch auf Krankengeld spätestens mit dem ersten Tag nach Ende der Beschäftigung, sofern der Zeitraum von 6 Wochen Entgeltfortzahlung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen war.

Rechtsanwalt Johannes Wuppermann


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