Arbeitsunfall bei Homeoffice-Tätigkeiten – Weg zur Arbeit

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BSG 27.11.2018, B 2 U 28/17 R

Homeoffice: Ein Sturz auf der Kellertreppe kann einen Arbeitsunfall darstellen

Kommt ein Arbeitnehmer, welcher seine Arbeit vereinbarungsgemäß im Home-Office verrichtet auf der Kellertreppe, die in seinem Haus zu seinem Arbeitsplatz führt zu Fall, so kann dies einen versicherten Arbeitsunfall darstellen.

Der Versicherungsschutz scheitert nicht etwa daran, dass der Unfall sich in der Wohnung des versicherten Arbeitnehmers zugetragen hat. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greift gerade nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg (hier: die Kellertreppe) in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei einem Sturz auf der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum Homeoffice einen Arbeitsunfall erlitten hat. 

Klägerin war eine Arbeitnehmerin einer GmbH, welche geldwerte (Geschenk-)Gutscheine und Internetcodes vertrieb. Sie war schwerpunktmäßig u. a. für die Gewinnung, Betreuung sowie den Ausbau von Schlüsselkunden zuständig. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an fünf Tagen/Woche beinhaltete eine Kernarbeitszeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Laut Arbeitsvertrag arbeitete sie von zu Hause, also ihrer Wohnung aus. Weitere Ausführungen zum Arbeitsplatz der Klägerin waren in dem Vertrag nicht enthalten, insbesondere nicht zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich.

Am Unfalltag befand sich die Klägerin auf einer Messe zwecks Akquise von Kunden für ein Projekt. Während ihres dortigen Aufenthalts forderte sie eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin gegen 14:45 Uhr telefonisch auf, um 16:30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Die Klägerin begab sich daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen zu telefonieren. Beim Hinabsteigen gegen ca. 16:10 Uhr rutschte sie auf der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf einer Stufe ab, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop und sonstigem Arbeitsmaterial mit sich.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege bestehe. 

Das SG hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten habe, weil sie im Unfallzeitpunkt einen Betriebsweg mit betrieblicher Motivation zurückgelegt habe und die Treppe zumindest wesentlich auch betrieblich genutzt worden sei. 

Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen und dies damit begründet, die Klägerin habe bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter Versicherungsschutz gestanden.

Auf die Revision der Klägerin hat das BSG das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Gründe:

Nach Auffassung des BSG hat die Klägerin einen „Unfall“ i. S. d. § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII erlitten, als sie beim Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Homeoffice auf einer Stufe stürzte und sich dabei Verletzungen im Wirbelsäulenbereich zugezogen hat.

Ihre Verrichtung zurzeit des Unfallereignisses stand nach Auffassung des Gerichts in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit als Sales und Key Account Managerin. Sie habe zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg i. S. d. § 8 Abs. 1 S 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zurückgelegt, da sie die Treppe mit der Handlungstendenz hinab gestiegen sei, in ihrem Büro (Homeoffice), das sich im Kellergeschoss befand, den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen um 16:30 Uhr auf eine vorherige dienstliche Weisung hin mit dem Geschäftsführer der Unternehmerin telefonisch in Kontakt zu treten.

Der Versicherungsschutz scheitert nach den Ausführungen des Gerichts auch nicht etwa daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greife gerade nicht, wenn sich sowohl Wohnung des Versicherten als auch dessen Arbeitsstätte im gleichen Haus befänden und der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde.

Hier war nach dem Arbeitsvertrag der vereinbarte Arbeitsort die Wohnung der Klägerin. Maßgebend für die Bejahung des Unfallversicherungsschutzes sei in diesem Fall dann nicht die objektive Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses, sondern die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigte Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.

Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf der Kellertreppe ihrer Privatwohnung auf dem Weg in ihr Homeoffice. Ihre objektivierte Handlungstendenz war, wie dargelegt, darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Beschäftigte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nachzukommen. Das Telefonat mit dem Geschäftsführer gehörte nach Auffassung des Gerichts zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens stünden. Nach wie vor seien stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, weil im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein könne. 

Anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen über Zeit, Ort usw. des Unfallgeschehens konnte der Senat hier selbst abschließend darüber befinden, dass keine Umstände ersichtlich seien, die Zweifel an der Handlungstendenz der Klägerin begründen könnten.

Quelle: BSG online


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