Arbeitszeiterfassung, aber was ist mit Umkleidezeiten?

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Arbeitszeiterfassung


Die Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber aufzuzeichnen, dies hat bereits der EuGH entschieden und auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21 bestätigt. Der Arbeitgeber muss somit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzeichnen. Diese Pflicht kann der Arbeitgeber auch delegieren. Allerdings, falls ein Arbeitgeber diesen Beitrag liest, der Arbeitnehmer möchte lieber eine elektronische Zeiterfassung. Bloß keine Zettelwirtschaft.



Umkleidezeit ist Arbeitszeit


oder etwa nicht? Es kommt darauf an, lautet die Juristenantwort. Und zwar auf den Einzelfall.

Entscheidend wird sein, wofür letztlich der Arbeitnehmer seine Arbeitskleidung trägt. Und ob es dem Arbeitnehmer freigestellt ist in eigens ausgewählter Kleidung zu erscheinen. Je mehr die Kleidung mit Beschriftungen des Arbeitgebers versehen ist und je mehr spezifische Kleidung Voraussetzung für die Ausübung des Berufes erforderlich ist, so lässt sich gut vertreten, dass Umkleidezeiten diesbezüglich als Arbeitszeiten zu vergüten sind. Maßgebend ist auch, wo sich die Umkleidekabinen befinden.


So hatte bereits das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 06.06.2023, Az.: 7 Sa 275/22 entschieden, dass sofern eine Weisung des Arbeitgebers vorliegt sich mit bestimmter Dienstkleidung während der Arbeitszeit anzukleiden, eben jene Arbeitszeit vergütungspflichtig sein kann. Indizien hierfür sind auch, vom Arbeitgeber bereitgestellte Umkleidekabinen. Und auch ob die Kleidung mehrere Zwecke hat, als nur den Arbeitnehmer zu bedecken. Zwecke könnten sein, den Arbeitnehmer als Werbeträger zu präsentieren, oder auch bestimmte vorgeschriebene Berufskleidung um Sicherheitsanforderungen im Betrieb zu erfüllen.


Dies liest sich alles im Lichte des Weisungsrechts des Arbeitgebers, wonach er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.


Dokumentation


Falls aktuell keine Arbeitszeiterfassung bei Ihnen durchgeführt wird: Es wird empfohlen seitens des Arbeitnehmers die Arbeitszeit zu dokumentieren. Gerade wenn Überstunden angeordnet werden, kann eine saubere Dokumentation, Geld Wert sein. Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich, ob insoweit der Arbeitgeber hinsichtlich einer Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen werden kann.


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Rechtsanwalt

Adrian Jäckel

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