Wie schütze ich das Erbe vor der Insolvenz

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Treffen Erbschaften mit einem Insolvenzverfahren zusammen, kann das zu großer Freude oder einem großen Ärgernis beitragen. Die Gläubiger freuen sich über eine höhere Insolvenzquote. Der Schuldner hingegen wird sich regelmäßig ärgern und der Verstorbene mag sich im Grab umdrehen.

Erbschaften fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse und dienen damit der Befriedigung der Gläubiger. Soll das Familienerbe zu Gunsten der Familienangehörigen geschützt werden, bietet ein Testament den erforderlichen Schutz vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters und der Gläubiger. Gerade bei überschuldeten Kindern oder Kindern in insolvenzgefährdeten Lebenssituationen sollte an die Gestaltung eines besonderen Testaments gedacht werden.

Das Überschuldetentestament

Unter der Überschrift „Überschuldetentestament“ wird eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zusammengefasst, die in Betracht gezogen werden können, wenn das Vermögen aus akutem Anlass oder auch aus Vorsicht für die potentiellen Erben besonders geschützt werden soll.

Ein einfaches Testament ist dafür nicht ausreichend. Auch eine Enterbung bringt in der Regel nicht das gewünschte Ergebnis. Ein Erbverzicht ist ebenfalls unbefriedigend und entspricht in der Regel nicht dem Wunsche des Testierenden. Vorsicht ist im Falle der Überschuldungsgefahr auch bei reinen Ehegattentestamenten geboten.

Die Lösung wird regelmäßig in der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft unter Einsatz einer Testamentsvollstreckung liegen. Hierbei handelt es sich aber keineswegs um die einzige Gestaltungsmöglichkeit. Gerade, wenn der schuldnerische Erbe daneben sozialhilfebedürftig ist und durch laufende Zahlungen unterstützt werden soll, ist zu überlegen, wie eine Unterstützung trotz Insolvenzverfahren erfolgen kann.     

Durch ein individuell auf die jeweilige Situation abgestimmtes Testament bietet das Gesetz viele Gestaltungsmöglichkeiten, das Vermögen vor dem unerwünschten Zugriff Dritter zu schützen. Ohne entsprechende Regelungen fallen Erbschaft, Vermächtnis und Pflichtteil grundsätzlich in die Insolvenzmasse.

Die Erbschaft in der Insolvenz

Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners. Erfasst werden alle pfändbaren Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhanden sind und alle Vermögenswerte, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt. Damit fallen auch Erbschaften zu 100 % in den Zugriffsbereich des Insolvenzverwalters, wenn der Schuldner die Erbschaft annimmt. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt das betreffende Vermögen zwar nicht in die Insolvenzmasse, der Schuldner verliert aber das Erbe.

Fällt die Erbschaft erst während der Wohlverhaltensperiode an, ist zumindest die Hälfte des Erbschaftswertes an den Treuhänder herauszugeben. Andernfalls kann dem Schuldner die mit dem Insolvenzverfahren bezweckte Restschuldbefreiung versagt werden.

→T i p p: Durch die Verkürzung des Insolvenzverfahrens von 6 auf 3 Jahre ergeben sich insbesondere für akut erforderliche Überschuldetentestamente interessante Gestaltungsmöglichkeiten. 

Die obigen Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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